[0] M. nimmt Stellung zu Gutachten über eine Zusammenkunft der evangelischen Fürsten wegen eines Verteidigungsbündnisses und wegen der Lehreinheit [⇨ 9252.1].
[1.1] Ein Präventivkrieg ist verboten, besonders nach dem [Augsburger] Religionsfrieden. Verteidigung ist erlaubt.
[1.2] Die bestehende Erbeinung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen [⇨ 8686.11] genügt. Die [Reichs]städte sowie [die Hzz. Barnim XI. und Philipp von] Pommern, Hz. [Wilhelm von Braunschweig-]Lüneburg und die Fürsten [Wolfgang, Joachim, Karl, Joachim II. und Bernhard] von Anhalt werden einem neuen Bündnis ohnehin nicht beitreten.
[1.3] Die Gefahr von Krieg und Zerstörung des Reichs.
[1.4] Lehren aus dem Schmalkaldischen Krieg.
[1.5] Der vom Kaiser garantierte [Augsburger] Religionsfrieden und die Erbeinung bieten genügend Sicherheit.
[2.1] M. rät von einer Synode ab. Viele Fürsten, namentlich Kf. [Joachim II.] von Brandenburg, der Hz. von Lüneburg, Pommern, [Hz. Albrecht] von Preußen, Anhalt, sowie die Städte Nürnberg, Breslau, Lübeck und Lüneburg sind abgeneigt. Synoden vermehren meistens die Spaltungen. Erinnerung an Constantius, an ein Wort des [Gregor von] Nazianz und an die Mühen des Hz. Ulrich [von Württemberg] und des Lgf. [Philipp von Hessen] in Schmalkalden [im Jahr 1537, ⇨ 1845ff]. Damals ging es nur um das Abendmahl. Jetzt vermehrt das Weimarer Konfutationsbuch [⇨ 8886] die Streitpunkte.
[2.2] Als gemeinsames Bekenntnis genügt die von M. verfaßte CA. Spitzfindigkeiten sind unnütz.
[2.3] Die Universitäten Tübingen, Heidelberg, Marburg, Leipzig, Wittenberg, Frankfurt/[Oder], Rostock, Greifswald, Kopenhagen und die Prediger in Nürnberg, Breslau, Lübeck, Hamburg, Lüneburg, Stettin und Halle sind einig. Unruhestifter sind [Matthias Flacius] Illyricus und [Nikolaus] Gallus.
[2.4] Mit den ausländischen Kirchen in der Schweiz, in Frankreich, England, Polen und Ungarn besteht Einigkeit in den Hauptlehren außer im Abendmahl.
[2.5] Abendmahlsstreitigkeiten [⇨ 8543.9; ⇨ 9147] in Schlesien (Elevation, [NN]), in [Hamburg, Joachim Westphal] (Märtyrer des Teufels), Bremen (Ubiquität), Erfurt [Johannes Hachenburg] und durch Joachim Mörlin.
[2.6] Eine Synode darf nicht übereilt werden. M. bleibt bei seiner Lehrweise. Erinnerung an die Visitation [⇨ 610.3 u. ö.].
[2.7] Was den Bischöfen laut den Schmalkaldischen Artikeln [⇨ 1833] nachgegeben werden kann, wird vom Weimarer [Konfutations]buch, das keinerlei Adiaphora duldet, nicht befolgt. Was Eb. [Sigismund] von Magdeburg in Halle anordnete, kann akzeptiert werden.
[2.8] Konsistorien für Ehesachen und Exkommunikation.
[2.9] Hilfe für die ausländischen Christen [Hugenotten]. Zu erwartender Einwand des Kg. Franz [II. von Frankreich].
[2.10] Ein Fürstentreffen wegen einer Synode ist zu unterlassen.
[2.11] Segenswunsch.