Die Theologen [Fürst Georg von Anhalt, M., Johannes Pfeffinger, Joachim Camerarius und Daniel Greser] an die kursächsischen Landstände [in Leipzig]: Empfehlung einer evangelischen Interimsordnung für Kursachsen. Dt. - [Leipzig, 24. Dezember 1548]

[0] Um dem Kaiser Gehorsam zu erweisen, werden folgende Artikel vorgeschlagen:

[1] Adiaphora.

[2] Anthropologie.

[3] Rechtfertigung und gute Werke [= 5268].

[4] Autorität der Kirche.

[5] Geistlichkeit.

[6] Taufe.

[7] Firmung.

[8] Buße und Abendmahl.

[9] Ölung.

[10] Ordination.

[11] Ehe.

[12] Meßliturgie.

[13] Bilder.

[14] Kirchengesänge.

[15] Feiertage.

[16] Fleischessen als äußerliche Ordnung auf Befehl des Kaisers.

[17] Lebenswandel der Geistlichen.

[18] Schluß.

Fundort:
CR 7, 258-264 Nr. 4433 mit CR 7, 48-64 Nr. 4290 und CR 7, 215-221 Nr. 4409. ‒ MBW.T 19.
Datierung:
Datum: Das von seinen Gegnern, insbesondere Flacius, wenig später als „Leipziger Interim“ bezeichnete theologische Gutachten für die kursächsischen Landstände ist in zahlreichen Abschriften und auch Drucken zumeist ohne Datum überliefert. Den 24. Dezember 1548 fand CR in der Aktensammlung der Altenburger Landtagsabgeordneten: Gotha FB, Cod. Chart. A 46, f. 10r-24r; er findet sich auch in der Wigand-Abschrift: Wolfenbüttel HAB, Cod. Guelf. 12.9 Aug. 2o, f. 93r-102v. (Der 21. 12. in Cod. Guelf. 38.23 Aug. 2o, f. 279r-287v ist nach dem Folgenden eindeutig zu früh.) GWB Bl. 269a mit 264b und 266a nimmt an, daß 5386 und 5387 am gleichen Tag übergeben wurden, also am 22. Dezember. Im SA Dresden liegen Loc. 9354 mehrere Aktenfaszikel über den Leipziger Landtag 1548/49, darunter einer mit z. T. eigenhändigen Niederschriften des Kanzlers Ludwig Fachs: Dresden SA, Loc. 9354 Handelung auf dem Landtage zu Leipzig so den 21. Decembris ... Nr. 1. Nach der gedruckten Einladung auf den 20. 12. 1548, der Proposition vom 21. 12. über die Interimsberatungen (CR 7, 253-255 Nr. 4431) und der zweiten Proposition vom 22. Dezember über die Steuerfrage folgt f. 6r-v ein erzählendes Stück über die Vorgeschichte von MBW 5387: Auf die erste Proposition hin schickte die Ritterschaft eine Abordnung zu Fürst Georg von Anhalt, M. und den anderen Theologen mit der Bitte um ein Gutachten über das Interim. Die Theologen erklärten, dazu nur bereit zu sein, wenn sie von allen Ständen ersucht würden. Dieselbe Antwort erhielten die Grafen auf ihr entsprechendes Ansuchen. Erst als Ritterschaft und Städte gemeinsam darum baten, erhielten sie das Gutachten MBW 5387, das in manchen Abschriften zutreffend »Der Herren Theologen erst Bedenken auf der Landschaft Ansuchen« genannt wird. Es ist der »Zellische Abschied« (5359), der mit einer aktuellen Einleitung versehen wurde (5387.0); ferner wurden die grundsätzlichen Ausführungen über Adiaphora aus 5359.3 an den Anfang gestellt (5387.1) und der kurze Artikel über die Erlösung (5359.2) durch die Pegauer Formel ersetzt (5387.3). Daß diese Verhandlungen und die — wenn auch geringfügigen — Redaktions- und Schreibarbeiten zusammen mit 5386 schon am 22. beendet waren, wie GWB annimmt, ist unwahrscheinlich. Andererseits ist der 24. der späteste Termin, da die Stellungnahme der Städte an die Ritterschaft von diesem Tage (CR 7, 264f Nr. 4434) sich mit 5387 befaßt und zu dem gemeinsamen Gutachten 5388 führte. Allerdings stammt auch dieses Datum aus den Altenburger Akten, die sich als nicht immer zuverlässig erwiesen haben (bei ⇨ 5388). Doch dürfte bei 5387 das auch von Johannes Wigand überlieferte Datum des 24. richtig sein. Wenn es am Morgen dieses Montags übergeben wurde, hatten die Stände genügend Zeit für ihre Beratung und Rückfrage (5388). Die Mitverfasserschaft M.s an diesem in vielen Arbeitsgängen (⇨ 5209; ⇨ 5211; ⇨ 5215; ⇨ 5268; ⇨ 5332-5335; ⇨ 5352f; ⇨ 5355-5359) gewachsenen »Leipziger Interim« ist im einzelnen schwer zu bestimmen, bedürfte jedenfalls einer minutiösen Analyse der Veränderungen an den Urformen, die am meisten von M. bestimmt sind (5209 und 5211). Formal hat er auch die Endgestalt mit verantwortet und persönlich erläutert (5389.2). Den ernestinischen Räten in Weimar, seiner ehemaligen Regierung, hat er eine Abschrift zukommen lassen, worauf er eigenhändig vermerkte, daß die Autorität der Kirche (5387.4) von den Räten geschrieben sei, aber von den Theologen nicht verworfen werde, da sie die Bedingung einer besseren Amtsführung der Bischöfe voraussetze. Dasselbe beim Artikel über die Ordination (§ 10). Der über die Ölung (§ 9) sei aber gegen den Widerstand der Theologen von den Räten eingefügt worden (⇨ 5404): Weimar SA, Reg. M pag. 425 Nr. 9, f. 22r-38r, bes. f. 32r und 34v.

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