M. an Laurentius Moller in Hildesheim.
- [Wittenberg], 6. Dezember [1548]
[1] Maßvolle Ratschläge werden von den Hitzköpfen nicht gewünscht. M. ist nicht erst nach der politischen Niederlage der Meinung, man solle die Domkapitel nicht behelligen, sondern schon vor 18 Jahren rieten Luther, [Bugenhagen], M. und andere dies für Bremen, wohin ein langes Gutachten geschickt wurde [⇨ 1307f], für Magdeburg und andere Städte mit [unabhängigen] Stiftskirchen, was damals den Augsburgern zuwider war.
[2] M. schrieb demgemäß und mit Zustimmung [Bugenhagens] an den Hildesheimer Pfarrer [Justus Isermann], er solle vom Rat kein Einschreiten gegen die Kanoniker verlangen, über die er keine Obrigkeit hat. In Konstanz und anderswo entschied man schroffer und muß nun den einstmals ausgetriebenen Götzendienst selbst wieder einführen.
Fundort:
CR 7, 509 Nr. 4633.
‒ MBW.T 19.
Datierung:
Jahr: Nicht gleichzeitig mit 4981, wie CR und danach WAB 6, 430f und Sehling 7/2/1, 814 annehmen, denn 5370 kann wegen der Erwähnung der Rekatholisierung von Konstanz nicht vor 1548 geschrieben sein (⇨ 5284.7), wogegen 4981 aus mehreren Gründen ins Jahr 1547 gehört. Am 9. November 1548 nahm der Rat von Hildesheim darauf Bezug (Lüntzel [wie 4982] 123). Anlaß war die Wiedereinführung des Primläutens in den katholischen Kirchen von Hildesheim am 1. November 1548, was Aufregung im Volk und eine Anfrage der Prediger an den Rat hervorrief (Lüntzel l. c.). Offenbar hat Mo. im Auftrag des Pfarrers bei M. angefragt, ob er noch zu dem Gutachten vom 6. 12. 1547 stehe. M.s Antwort an den Pfarrer ist nicht erhalten. Daß 5370 nicht erst 1549 anzusetzen ist (so CR u. a.), geht aus der Neuigkeit der Konstanzer Ereignisse und aus dem abschließenden Schriftwechsel mit dem Hildesheimer Rat vom März/April 1549 (5486; 5494) hervor. Die in 5370 erwähnten 18 Jahre sind also nicht von dem Gutachten für Bremen vom 27. 2. 1533 (1308) an zu rechnen, das wegen seiner Kürze gar nicht gemeint sein kann, sondern — nach lateinischer Zählung — von der Gründung des Schmalkaldischen Bundes 1531 an. Schließlich weist 5695 keinerlei Bezug auf ein unmittelbar vorhergehendes Schreiben auf (anders 4975 und 4981).