Johannes Bugenhagen und M. an den Rat der Stadt Hildesheim. Dt. - Wittenberg, 2. April 1549
[0] Vff. bestätigen den Empfang des Schreibens [5486]; sie wollen trotz der Gefahr von Mißdeutung ihren Rat erteilen.
[1] Hildesheim soll die von Bugenhagen gepredigte Lehre bewahren. Das kaiserliche [Interim] verlangt nicht die Zerstörung der [evangelischen] Gemeinden, wie sie der Bf. [Valentin von Tetleben] betreibt.
[2.1] Die Besoldung der Geistlichen durch Heranziehung der Kirchengüter wurde seinerzeit [⇨ 5486.2] von Bugenhagen geregelt. Die Veränderungen der Rechtsverhältnisse sind zu beachten.
[2.2] Wenn die Stifte ihre Pflicht zur Unterhaltung der Prediger und Schulen nicht erfüllen, soll der Rat Kollekten veranstalten.
Fundort:
CR 7, 359-361 Nr. 4512.
‒ MBW.T 19.