Martin Luther, Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger, Georg Maior und M. [Vf.]: Gutachten für Kf. Johann Friedrich von Sachsen. Dt. - [Wittenberg, 14. Januar 1545]

[Die sog. »Wittenbergische Reformation«].

[0] Die Hauptstücke christlicher Kirchenregierung.

[1] Reine Lehre.

[1.1] Die Offenbarung

[1.2] stiftet Kirche.

[1.3] Deren Reformen und Bekenntnisse, insbesondere die CA.

[1.4] Erbsünde,

[1.5] Rechtfertigung,

[1.6] gute Werke.

[1.7] Diese Lehre ist unveränderlich.

[2] Sakramente.

[2.1] Taufe.

[2.2] Konfirmation mit Katechese.

[2.3] Ordination, eine Aufgabe der Bischöfe, die aber die rechte Lehre annehmen müssen; kein Zölibat.

[2.4] Buße und Beichte. Die Irrtümer der Scholastiker über Reue, Verdienst, Sünden, Aufzählen derselben, Genugtuung, Ablaß durch die [Reformation] beseitigt.

[2.5] Kommunion und Messe. Die Verkehrung der göttlichen Zeremonien in Abgötterei; christlicher Gottesdienst mit Abendmahl; die Mißbräuche Unterhalt der Priester und Opfergedanke; Kelchentzug mit Gewissensnot, besonders in Bayern, Österreich, Jülich und den Niederlanden, von den Machthabern zu ändern; statt Verfolgung Reform; Abgrenzung gegen die Wiedertäufer; Privatmessen historisch spät; Gleichheit der Zeremonien wünschenswert.

[2.6] Heiligenanrufung eine Abgötterei und von den Regenten abzuschaffen. Ehrerbietung und Liebe zu den Heiligen durch Feste mit Predigten über ihr Vorbild.

[2.7] Ehe. Streitig ist nur die der Priester und Ordensleute.

[2.8] Das bisher Behandelte darf als Gottes Wille nicht geändert werden.

[3] Predigtamt und bischöfliches Regiment.

[3.1] Das Scheitern von Kirchenverfassungen in der Geschichte und die Erhaltung des notwendigen Predigtamts durch Christus, die Bestellung der Amtsträger durch die Kirche gemäß Gottes Befehl, sowie der ihnen geschuldete Gehorsam.

[3.2] Die [katholische] Forderung nach übergeordneten Bischöfen wird anerkannt unter der Bedingung, daß sie die reine Lehre fördern. Der Vorwurf des Schismas wird damit zurückgewiesen und die Schuld daran den amtierenden Bischöfen gegeben, denen als Verfolgern der Gehorsam zu verweigern ist, selbst wenn die [evangelischen] Obrigkeiten mit ihnen paktieren sollten.

[3.3] Bei einer Einigung sollen die Bischöfe auch die nötigen Ämter besetzen und wie auch die Domkapitel ihre weltlichen Güter behalten; eine Reform gemäß den alten Kanones, wie sie von manchen vorgeschlagen wird, ist bei diesen adiaphorischen Ordnungen unangebracht, denn der Urzustand läßt sich nicht wiederherstellen.

[3.4] Maßgeblich für die Reform sind die göttlichen Gebote bezüglich Predigtamt und Zeremonien, Ordination, Visitation, Kirchengerichte, Synoden, Universitäten und Schulen.

[3.5] Die Wahl geeigneter Bischöfe nach gegenwärtigem Recht durch die — [evangelischen] — Kapitel, nicht nach den alten Kanones durchs Volk.

[4] Kirchengerichte für Lehr- und Sittenzucht sowie Ehesachen, ohne Schuldsachen und Mißbrauch des Bannes; dazu Errichtung von weiteren Konsistorien; Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit.

[5] Schulen.

[6] Der Unterhalt für die kirchlichen Amtsträger.

[7] Klöster.

Fundort:
CR 5, 578-606 Nr. 3114; Sehling 1, 209-222 Nr. 14 mit S. 58f. ‒ MBW.T 14.
Datierung:
Datum: Beilage zu 3792. Erste Planung schon im August 1544 (⇨ 3658.3). Die erweiterte lateinische Fassung CR 5, 607-643 Nr. 3115 wurde von M. erst nach dem 2. April vollendet (⇨ 3816.5; ⇨ 3821.3; ⇨ 3837.1; ⇨ 3849.9; ⇨ 3868.1; ⇨ 3876.1; ⇨ 3890.1). Die alleinige Verfasserschaft M.s wird durch M. selbst (⇨ 3821.3) und durch Gregor Brück an den Kf., 20. 1. 1545, bezeugt: CR 5, 660-663 Nr. 3123.

Normdaten
Personen:

Brück, Gregor: http://d-nb.info/gnd/118674579

Bugenhagen, Johannes: http://d-nb.info/gnd/118517287

Cruciger, Caspar: http://d-nb.info/gnd/118670646

Johann Friedrich d. Ä. von Sachsen: http://d-nb.info/gnd/118712373

Luther, Martin: http://d-nb.info/gnd/118575449

Maior, Georg: http://d-nb.info/gnd/116689781

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485