M.: Gutachten [an Gregor Brück in Wittenberg für Kf. Johann Friedrich von Sachsen in Torgau]. Dt. - Wittenberg, [24. April] 1545
[1] Als Antwort auf das [neuerliche] Bedenken des Lgf. [Philipp von Hessen vom 16. 4.: CR 5, 731f] erläutert M. den Artikel von der Ordination in der lateinischen Fassung der [»Wittenbergischen Reformation«: 3793.2.3]: Da man in der Lehre nichts nachgeben kann, muß man den Bischöfen bei ihrer Autorität und bei den Kirchengütern entgegenkommen und damit dem Reichsfrieden dienen. Die Absetzung von ihnen ordinierter Irrlehrer durch die Obrigkeiten ist in der lateinischen Fassung ausdrücklich vorgesehen [CR 5, 613f].
[2] Luther wird auf das Zürcher Buch [⇨ 3854] nicht antworten, sondern einen positiven Artikel [über das Abendmahl] veröffentlichen und unterzeichnen lassen [⇨ 3883; 3923.2]. Der Wittenberger Konkordie [1744] hat Zürich nicht zugestimmt, sondern nur die oberdeutschen Reichsstädte, von denen sie, wie [Wolfgang] Musculus in Augsburg und [Martin] Frecht in Ulm bezeugen, gehalten wird.
[3] Daß im Zürcher Buch die Errettung von Heiden außerhalb der Kirche angenommen wird, lehnt M. ab [⇨ 3894], wobei er sich mit den Predigern von Straßburg, Augsburg und Ulm einig weiß.
Fundort:
CR 5, 744f Nr. 3179; ohne § 3: Ch. G. Neudecker; Merkwürdige Aktenstücke (1838), 445f [H 1734 a].
‒ MBW.T 14.
Datierung:
Datum laut B. an Kf., 24. 4. 1545: CR 5, 739-744 Nr. 3178. Am 26. 4. 1545 aus Torgau vom Kf. ohne § 3 dem Lgf. übersandt (Neudecker l. c. 438-446 Nr. 90) als Antwort auf dessen Brief vom 16. April: CR 5, 731-734 Nr. 3175.