[Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger, Georg Maior und Vf. M.]: Denkschrift an die Theologen [Martin Bucer, Caspar Hedio u. a.] in Straßburg. - [Wittenberg], 10. August 1548

[1] Unbeschadet der Unterscheidung von Staat und Kirche braucht die Kirche Herbergen in den Staaten. In den Zerstreuungen der Endzeit, wenn die Kirche von den Politikern nicht geschützt wird, müssen die Theologen die Eintracht der Lehre erhalten.

[2] Die Lehre der [Wittenberger] entspricht den altkirchlichen Bekenntnissen und der CA, ist aus vielen Schriften ersichtlich und wird nicht geändert werden.

[3] Wer von den [Wittenbergern] im Zusammenbruch der Staaten zu den Überlebenden gehört, wird sich dafür einsetzen, daß ein Glaubensbekenntnis im Namen der Theologen, nicht der Politiker, publiziert wird, und es vorher mit den Straßburgern abstimmen [⇨ 6087].

[4] Die [Wittenberger] werden das Augsburger [Interim] niemals billigen. Ihr Gutachten [5182] war maßvoll mit Rücksicht auf die Empfänger unter Wahrung des persönlichen Bekenntnisses. Es stimmt insgesamt mit dem der Straßburger [⇨ 5219.2] überein. Wegen der Bischöfe oder der Zeremonien ist nichts zu befürchten, da auch die [Wittenberger] den Bischöfen nichts zugestehen, solange sie die Mißbräuche verteidigen.

[5] Was das Abendmahl betrifft, so bleiben die [Wittenberger] dabei, daß das Sakrament nur im eingesetzten Gebrauch besteht. Ihr Gutachten [5182] ging so kurz darüber hinweg, weil auf manche Anhänger der [evangelischen] Kirche Rücksicht genommen werden mußte, namentlich auf [Kf. Joachim II.] von Brandenburg, der über die [Wittenberger] nicht milder spricht als [Nikolaus Granvella] in Augsburg zu Jakob [Sturm] über die Straßburger [→Pol. Corr. Straßburg 4/2, 1012-1017 Nr. 791].

[6] Auf Anfragen raten sie immer, die Pastoren sollen ihre Beratungen von denen der Politiker trennen, das [Interim] ablehnen, aber die Regenten dem Kaiser antworten lassen, was sie wollen.

[7] Daß die Straßburger die Privatbeichte wieder einführen wollen, wird gebilligt, doch soll sie freiwillig bleiben; obrigkeitlicher Zwang gehört nicht zum geistlichen Amt.

[8] Wie in [Wittenberg] und andeswo ein von der Obrigkeit Bestrafter in öffentlicher Buße wieder in die Gemeinde aufgenommen wird [bei ⇨ 4966].

Fundort:
CR 7, 98-100 Nr. 4319 B. ‒ MBW.T 18.
Nachtrag:
Pr. 21. 8., vgl. Enzinas-BW 402 Nr. 45b.

Normdaten