M. an Georg Karg in Oettingen. - [Worms, ca. 27.? Dezember 1540]

[1] Auf K.s Brief später mehr. Jetzt gibt es viel Arbeit.

[2] Das [Religionsgespräch] steckt noch in den Anfängen. Die Gegner suchen die freie Meinungsäußerung zu verhindern [⇨ 2597]. Lehrstücke kamen noch nicht zur Sprache.

[3] Über [Darlehens]verträge.

[4] Gegen Wucherer empfiehlt M. dem Geistlichen, wenn die Obrigkeit versagt, die Verwarnung, den Ausschluß vom Abendmahl und den Bann, dessen Wiedereinführung er befürwortet.

[5] Zum letzten Punkt in K.s Brief.

Fundort:
Bds. 492f Nr. 510; dazu Th. Brieger: ZKG 5 (1882), 175f Nr. 5 [H 2249]. ‒ MBW.T 9.
Datierung:
Datum aus § 2. Der Streit um die Sondervoten in der altgläubigen Fraktion wird von M. erstmals am 17. Dezember erwähnt (2582ff). Am 21. wurde dagegen protestiert (2593). Die Formulierung ‚libera suffragatio‛ begegnet erst in dem Brief an Paul Eber vom 27. (nicht 26.) Dezember 1540, hrsg. v. O. Waltz: ZKG 4 (1881), 292f Nr. 5 [H 2240], der aber wie auch der vom 29. (ebd. 293f Nr. 7) — gegen Clemen WAB 9, 296f — nicht von M., sondern wahrscheinlich von Cruciger ist.

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