Antwort auf vier Fragen F.s:
[1] Die Hofräte müssen von den eingezogenen Kirchengütern den Pfarrern einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten. M. sagte den Hofräten oft scherzend den Vers vom Dieb [vgl. CR 3, 1135 = MBW 2542.3].
[2] Bei der Taufe eines unehelichen Kindes soll nach dem Vater gefragt, aber keine Untersuchung angestellt werden. Die Erziehung obliegt der Familie der Mutter.
[3] Über Darlehen. M. billigt, daß F. Luthers Ansicht folgt. Dieser duldet jedoch einen mäßigen Zinsgewinn. M. unterscheidet kurzfristige Darlehen als unentgeltlichen Dienst am Nächsten und langfristige Darlehen, bei denen als Schadensausgleich ein fünfprozentiger Zinsgewinn angemessen ist.
[4] Maßvoller Verkaufsgewinn bei allgemeiner Preissteigerung ist erlaubt.
[5] Diese Regeln beantworten F.s Anfrage. Einen Wucherer, der 15 oder 20 Prozent nimmt, würde der Pfarrer nach vorheriger Ermahnung mit Recht vom Abendmahl ausschließen. Doch soll dies nach der Ordnung des Konsistoriums geschehen, wie M. auch den Regensburgern schrieb [7334].