M., Georg Maior und Paul Eber: Gutachten für Christoph [Fischer in Schmalkalden]. - [Wittenberg, 12. April 1557]

Antwort auf vier Fragen F.s:

[1] Die Hofräte müssen von den eingezogenen Kirchengütern den Pfarrern einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten. M. sagte den Hofräten oft scherzend den Vers vom Dieb [vgl. CR 3, 1135 = MBW 2542.3].

[2] Bei der Taufe eines unehelichen Kindes soll nach dem Vater gefragt, aber keine Untersuchung angestellt werden. Die Erziehung obliegt der Familie der Mutter.

[3] Über Darlehen. M. billigt, daß F. Luthers Ansicht folgt. Dieser duldet jedoch einen mäßigen Zinsgewinn. M. unterscheidet kurzfristige Darlehen als unentgeltlichen Dienst am Nächsten und langfristige Darlehen, bei denen als Schadensausgleich ein fünfprozentiger Zinsgewinn angemessen ist.

[4] Maßvoller Verkaufsgewinn bei allgemeiner Preissteigerung ist erlaubt.

[5] Diese Regeln beantworten F.s Anfrage. Einen Wucherer, der 15 oder 20 Prozent nimmt, würde der Pfarrer nach vorheriger Ermahnung mit Recht vom Abendmahl ausschließen. Doch soll dies nach der Ordnung des Konsistoriums geschehen, wie M. auch den Regensburgern schrieb [7334].

Fundort:
CR 8, 646-648 Nr. 5903 (ohne §§ 1-2); vollständig hrsg. v. G. Arndt: Beiträge zur Thüringischen Kirchengeschichte 1 (1929), 158-161 [H 3321].
Datierung:
Datum: Die kürzere Fassung wurde von Pezel (1600) und danach CR mit anderen Gutachten zum Zinsproblem (MBW 7675 und 8189) unter 1555 eingeordnet, unabhängig davon auch von Arndt mit Bezug auf MBW 7334 vom 14. 11. 1554. Dies ist in der Tat der terminus post quem. Doch die §§ 3-5 beantworten die Anfrage MBW 8179, die mit vollem Datum als Ausfertigung erhalten ist. Das Tagesdatum von 8187 paßt dazu bestens. 8188 ist also die dort erwähnte Beilage. Problematisch bleibt freilich, daß die §§ 1-2 in 8179 keine Entsprechung haben. Vermutlich stellte F. diese Fragen auf einer verlorenen Beilage zu seinem Brief vom 5. 4. 1557. Auch 8187.1 scheint sich darauf zu beziehen.

Normdaten