[1] Weil die Jugend das Alter konsultieren muß, erbittet F. den Rat seiner Lehrer.
[2] In seiner Schrift über den Wucher [⇨ 7334.2] verbot Martin [Luther] den Geistlichen, Wucherer zum Abendmahl und zum christlichen Begräbnis zuzulassen.
[3] Doch Adlige und andere Hochrangige kommen ohne Kredite nicht aus. Von F. wird verlangt, das Problem mit den Fürsten [Wilhelm und Georg Ernst von Henneberg] zu klären. Wenn die Geistlichen einen Zinsgewinn von 5 Prozent als Sünde bezeichnen, wird ihnen Aufruhr vorgeworfen, der Geldverleih als lebensnotwendig und vom Zivilrecht erlaubt gerechtfertigt.
[4] Hinweise auf Luk 6, [35] und [Rm 3, 8] fruchten nichts. Doch verwundete Gewissen verlangen eine Entscheidung, ob 5 Prozent Zinsen pro Jahr Sünde sind.
[5] Deshalb bittet F. um eine Definition des Wuchers und wucherischer Verträge, um die Beurteilung nachstehender Fragen und um Auskunft, ob hartnäckige Wucherer zum Abendmahl und zum christlichen Begräbnis zuzulassen sind, auch wenn die politischen Machthaber anders entscheiden.
[6.1] Ob Geldverleih zu 5 Prozent Zinsen mit dem Recht des Gläubigers, das Kapital zurückzufordern, Wucher ist.
[6.2] Ob Verträge mit dem Gewissen vereinbar sind, wenn der Käufer von Häusern und Grundstücken die Not der Verkäufer ausnützt, indem er statt der jährlichen Raten sofort bar, aber mit Abschlag zahlt und sich außerdem Darlehenszinsen zahlen läßt.
[6.3] Ob Getreidehändler für zu Weihnachten und Lichtmeß verkauftes Getreide bei Zahlung an Johannis oder Jacobi 25 Prozent mehr fordern oder gar bei Zahlung zu Pfingsten den dann geltenden Höchstpreis vertraglich vereinbaren dürfen.
[7] Obwohl für diese Fragen Juristen zuständig sind, wendet sich F. aus Mangel an frommen Juristen an die Adressaten und fragt auch, ob hartnäckige Wucherer zum Abendmahl und zum christlichen Begräbnis zuzulassen sind. Er versichert seine Dankbarkeit.