Über das Zinsproblem.
[1] Die dreifache Art von Zinskauf unter Hinweis auf M.s Referat der Ansicht Luthers [⇨ 7334.2] in seinem früheren Römerbriefkommentar [MSA 5, 313-317].
[2] Die dreifache Art von Darlehen.
[2.1] Zinslose Darlehen aus Gefälligkeit. Beispiel: Vater [NN] leiht dem Magister Georg [NN].
[2.2] Die verwerflichen Schulden der Fürsten bei Wucherern.
[2.3] Darlehen an Kaufleute. M. hält mit Panormitanus[Nicolaus de Tudeschis] und Hostiensis [Heinrich von Segusia] 5 Prozent Gewinnbeteiligung für angemessen und auch vom Evangelium erlaubt, die von dem niederländischen Dekret vor zwei Jahren [⇨ 6824.2] zugestandenen 10 Prozent aber für zu hoch. Bei Risikobeteiligung wird aus dem Darlehen ein Gesellschaftsvertrag.
[3] Was Wucher (usura) von Zins (interesse) unterscheidet.
[4] M.s Rat über die Rückerstattung.
[4.1] Darlehen an Fürsten müssen nicht zinslos sein, sind aber gefährlich, wie es dem Schantius [Hans von Schönitz] mit [Eb. Albrecht] von Mainz erging [⇨ 1700.2].
[4.2] Auch Zinsen aus Handelsdarlehen können, wenn sie maßvoll sind, guten Gewissens behalten werde. Bei Notlagen sind Almosen angebracht.