Fürst Georg von Anhalt, M., Caspar Cruciger, Johannes Pfeffinger, Daniel Greser, Georg Maior und Johannes Forster: Gutachten [für Kf. Moritz von Sachsen] an die kfl. Räte und Delegierten der Landstände in Meißen. Dt. - Meißen, 6. Juli 1548

Über das Interim.

[1] Zur Vorrede des Kaisers [ed. Mehlhausen S. 28-36; Pol. Korr. Moritz 3, 810-812].

[1.1] Trienter Konzil.

[1.2] Interim und [evangelische] Lehre.

[1.3] Interim und [katholische] Lehre.

[1.4] Abendmahl und Priesterehe.

[1.5] Vorwurf des Schismas.

[1.6] Vorwurf der Neuerung.

[1.7] Aufforderung zur Rückkehr.

[1.8] Verbot, das Interim zu tadeln.

[1.9] Kaiserliches Versprechen, die Mißbräuche abzustellen.

[2] Rechtfertigung.

[2.1] Allgemeine Beurteilung.

[2.2] Begriffsbestimmung (Glaube, Liebe, Heilsgewißheit, doppelte Gerechtigkeit).

[2.3] Eingegebene Gerechtigkeit und Verdienst Christi.

[2.4] Glaube.

[2.5] Widersprüchlichkeit.

[2.6] Antinomismus.

[2.7] Eingegossene Liebe oder Liebe Gottes.

[2.8] Fides historica und fiducia.

[2.9] Weitere Stelle über den Glauben.

[2.10] Liebe und gute Werke.

[2.11] Opera supererogationis.

[2.12] Heilsgewißheit.

[3] Die Kirche und ihre Kennzeichen.

[4] Kirchenverfassung.

[4.1] Gefährliche Allgemeinheiten.

[4.2] Schriftauslegung und Sukzession (Konstanzer Konzil erwähnt).

[4.3] Warnung.

[4.4] Jurisdiktion der Bischöfe ([Michael Helding] erwähnt).

[4.5] Primat des Papstes.

[4.6] Konzile (Nikaia, Konstanz, Basel).

[5] Sakramente.

[6] Taufe (Glaube der Kinder).

[7] Firmung.

[8] Buße.

[8.1] Nennung der Sünden; Beichte.

[8.2] Früchte der Buße.

[9] Abendmahl.

[10] Ölung.

[11] Priesterweihe bzw. Ordination.

[12] Ehe (Wiederverheiratung; Zustimmung der Eltern; Cellische Ordnung [Sehling 1, 292-297]).

[13] Meßopfer.

[13.1] Natürliche Religion.

[13.2] Zueignung des Opfers Christi.

[13.3] Dreierlei Gesetz, sc. der Natur, Moses, Christi mit je einem Opfer, zwecks Begründung des neuen Priestertums.

[13.4] Opferung Christi in der Messe.

[14] Aus [5182] werden übernommen die Abschnitte

Heiligenanrufung und

[14.2] Seelenmessen.

[15] Meßkanon.

[15.1] Untragbare Formulierungen,

[15.2] von [Michael Helding] verschwiegen, vom Interim zu ändern verboten.

[15.3] Die historische Mannigfaltigkeit der Meßtexte.

[15.4] Die Messe in den [evangelischen] Gemeinden.

[16] Zeremonien.

[16.1] Wenig geändert; Entgegenkommen in Mitteldingen bei Klarheit der Lehre (Augustin, Gerson).

[16.2] Unannehmbares.

[16.3] Agende.

[16.4] Vigilien für die Toten.

[16.5] Feste.

[16.6] Betwochen und Prozessionen.

[16.7] Segnungen.

[16.8] Fleischessen.

[17] Priesterehe und Laienkelch.

[18] Kirchenzucht.

[19] Schluß.

Fundort:
CR 7, 12-45 Nr. 4286. ‒ MBW.T 18.
Datierung:
Die hsl. Fassung in Dresden SA, Loc. 10297 Interim und Handlung zu Meißen, f. 105-149, ist durch die Titelblätter f. 105, 109 und 130 mit Registraturvermerken von Ludwig Fachs in drei Teile gegliedert: „Bedenken uf der Kaiserlichen Majestät furtragen ufs Interim“ (= MBW § 1), „Mängel im Interim bei dem Artikel von der Rechtfertigung“ (§§ 2-4), sowie „Mängel des Interims uf die andern Artikel“ (§§ 5-18). Daß vor § 5 eine größere Zäsur ist, macht auch das Druckbild von GWB Bl. 164 deutlich. Diese Dreiteilung könnte durch die sukzessive Entstehung und Überreichung bedingt sein, erklärt jedenfalls, daß manche Abschriften mit dem zweiten Teil beginnen. Publiziert wurde das Meißner Gutachten aber als Ganzes, und schon in dem Dresdner Kanzleiexemplar ist die Einheit durch die fortlaufende Buchstabenzählung A-Z und AA-HH kenntlich gemacht, die — mit einigen Varianten und Leerstellen — von der Erstausgabe 1548 und von GWB und damit CR übernommen wurde. Diese Buchstaben beziehen sich auf das verwendete Exemplar des Interims Dresden l. c. f. 52-103. Eine Zweiteilung (so Pollet, Pflug-BW 3, 657 Anm. 2) ist durch den Übergang von Z zu AA, der zwischen MBW § 13.2 und § 13.3 zufällig erfolgt, natürlich nicht gegeben. Das Datum des 6. Juli 1548 ist von Fachs auf den Titelblättern von Teil 2 und 3 notiert (vgl. Pollet l. c.). Teil 1 (Titel siehe Pollet l. c. Anm. 3) muß also nicht unbedingt am gleichen Tag übergeben worden sein. Daß dieses umfangreiche Gemeinschaftsgutachten und dazu noch MBW 5209 in nur 3-4 Tagen in Meißen entstanden, ist unwahrscheinlich; GWB Bl. 52b wird gesagt, daß 5208 von M. schon vorher verfaßt und in Meißen nur vollendet worden sei. Da die Ablehnung des Interims am 3. Juli beschlossene Sache war (⇨ 5202.1), muß dessen Widerlegung schon damals im wesentlichen fertig gewesen sein. Bei Teil 1 (= § 1) wird die Verfasserschaft M.s von CR aus stilistischen Gründen bezweifelt, u. E. zu Recht.

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