M. an Heinrich von Einsiedel [auf Gnandstein]. Dt. - [Wittenberg], 8. Juli [1546]

[1] In den letzten 15 Jahren wurde Luthers ursprüngliche Stellung zum [Widerstandsrecht] von ihm und anderen abgeändert [⇨ 1091; 1818; 2121].

[2] Wie ein Untertan zum Schutze seiner Frau sogar seinen Fürsten töten darf, weil das Evangelium das natürliche = göttliche Recht der Verteidigung nicht aufhebt,

[3] so dürfen die Fürsten [des Schmalkaldischen Bundes die Errungenschaften der Reformation wie] Priesterehe, Abschaffung des Meßkaufs, Laienkelch verteidigen, und die ausländischen Truppen sind wie Mörder zu behandeln.

[4] M. schickt die Abschrift [des Lutherbriefes vom 6. 3. 1530], auf der er die weitere Entwicklung vermerkt hat [4315], beiliegend zurück und ist zu weiterer Auskunft bereit. Als erste haben die Armenier gegen Kaiser Maximianus ihren Glauben verteidigt [⇨ 2377.2.1 und die § 2.5 zitierte Quaestio].

Fundort:
CR 2, 603f Nr. 1066. ‒ MBW.T 15.
Datierung:
Jahr: Daß die 15 Jahre (§ 1) nicht vom Beginn der Reformation, sondern von der Gründung des Schmalkaldischen Bundes an gerechnet sind, wird durch die Erwähnung der spanischen und italienischen Truppen (§ 3) bestätigt. Vgl. Albert (wie 4315), 43f und WAB 5, 252f. — Mit Maximianus (so ist auch 3404.3 zu lesen; ferner 4319.5) ist wohl Galerius gemeint, vgl. Euseb, Hist. eccl. VIII, 17, 3. Es kann sich aber auch um eine — möglicherweise erst durch die Überlieferung entstandene — Verwechslung mit Maximinus Daia (so ist 2377.2.1 statt ‚Thrax‛ zu verbessern) handeln.

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