[1] Eustachius von Knobelsdorff hat Erfreuliches von Mars. und dessen Gemeinde berichtet.
[2.1] Er diskutierte mit M. über das Widerstandsrecht der evangelischen Fürsten gegen den Kaiser. Als Verteidigungsrecht wird es von M. ebenso bejaht wie das der vom Türken unterjochten Christen im Falle der religiösen Unterdrückung oder das der Armenier gegen Maximinus [Thrax] laut Euseb [Hist. eccl. IX, 8, 2f],
[2.2] weil nämlich das Evangelium das Naturrecht und das bürgerliche Gesetz nicht aufhebt.
[2.3] Ein Religionskrieg des Kaisers wäre einem räuberischen Überfall gleichzusetzen. Gegenüber einem Tyrannen erlischt die Lehnspflicht der Fürsten. Bei offenkundigem Unrecht dürfen sich auch Untertanen gegen ihre Herren erheben.
[2.4] Das evangelische Verbot der Selbstverteidigung [Röm 12, 19] wird von M. auf Privatleute bezogen und als Trost in auswegloser Lage verstanden, wogegen ein Fürst, der wie Konstantin die Kirche verteidigt, das Gesetz erfüllt.
[2.5] Dieses Problem wurde sorgfältig erörtert [MBW 2121; vielleicht gehört auch die akademische Quästion CR 6, 150-155 Nr. 3477 in diese Zeit].