[1] M. hat schon auf dem Speyrer Reichstag [⇨ 760ff] Jakob Sturm vor den Wiedertäufern gewarnt.
[2] Zu B.s Frage nach ihrer Bestrafung referiert M. das einst dem Kf. [Johann von Sachsen] abgegebene Gutachten [1119]:
[3] Von der Obrigkeit muß bestraft werden, wer die bürgerliche Ordnung zerstören will, sei es durch Lehren (Gütergemeinschaft, Eidesverweigerung, Armut, Obrigkeit, Ehe)
[4] oder durch Taten.
[5] M. bezieht die problematische Blasphemie samt Ablehnung der Kindertaufe ein,
[6] da die Obrigkeit Hüterin auch der ersten Tafel des Dekalogs ist, wie Geschichte und Naturgesetz lehren und Luther in seiner Auslegung des 82. Psalms [WA 31/1, 183-218] dargelegt hat.
[7] Gegen den Einwand der Freiheit des Glaubens wird gesagt, daß nicht der Glaube, sondern seine Propagierung zu unterbinden ist.
[8] Gegen den Einwand, daß dann auch der Kaiser die [Protestanten] unterdrücken muß, wird der Obrigkeit die alleinige Feststellung von Irrtum bestritten und die Mitwirkung von Theologen verlangt.
[9] Das Strafmaß des römischen Rechts (Todesstrafe) soll bei Belehrbarkeit gemildert werden, was bei [Hans Sturm] geschah.
[10] Luthers Beurteilung der Wiedertäufer als teuflisch wird von M. bejaht.
[11] Zusammenfassung.
[12] M. versichert B. und dessen [Glaubensbrüder, bes. in der Abendmahlsfrage] seiner Zuneigung und hofft auf ein Gespräch [⇨ 1513f]. Er bedauert, daß Luther den Streit mit Erasmus erneuert [⇨ 1421.3].
⇨ 1433a