M. und andere: Gutachten für Kf. [Johann] von Sachsen. Dt. - [Wittenberg, Januar/Februar 1531]
Über die Anwendung der Todesstrafe gegen Wiedertäufer.
[1] Durch das Mandat des Kf. [vom 17. 1. 1528] ist die Rechtslage klar. Es sollte aber erneuert und verschärft werden.
[2] Differenzierte Beurteilung der Personen.
[3] Todesstrafe gegen Anführer
[4] wegen Verstoß gegen das Versammlungsverbot,
[5] Aufruhr und
[6] Ablehnung des Predigtamtes als Blasphemie und Zerstörung der kirchlichen Ordnung, welche die Obrigkeit zu schützen hat.
[7] Die Analogie Donatisten.
[8] Todesstrafe auch gegen beharrliche Anhänger.
[9] Öffentliche Buße der Bekehrbaren. Ausweisung der Beharrlichen, sofern sie nicht aufrührerisch lehren.
[10] Gegen den Einwand der Nutzlosigkeit der Todesstrafe.
[11] Die Pflicht der Obrigkeit zum Einschreiten.
[12] Zustimmung Luthers zur Todesstrafe.
Fundort:
CR 4, 737-740 Nr. 2425.
‒ MBW.T 5.
Datierung:
Datum: Vor 1197, aber — wie G. Seebaß (Blätter für württembergische Kirchengeschichte 70, 1970, 77 Anm. 141; WAB 14, XXIXf) gegen P. Wappler (→WAB 6, 222f Nr. 1882) gezeigt hat — nicht durch den konkreten Fall Hausbreitenbach veranlaßt, sondern durch die auf dem Bundestag in Schmalkalden am 22. 12. 1530 beschlossene Grundsatzdebatte über die Täufer.
Nachtrag:
Datum: Seebaß: Blätter ... = G. Seebaß, Die Reformation und ihre Außenseiter (1997), 316 Anm. 141.