M. und andere: Gutachten für Kf. [Johann] von Sachsen. Dt. - [Wittenberg, Januar/Februar 1531]
Über die Anwendung der Todesstrafe gegen Wiedertäufer.
[1] Durch das Mandat des Kf. [vom 17.1.1528] ist die Rechtslage klar. Es sollte aber erneuert und verschärft werden.
[2] Differenzierte Beurteilung der Personen.
[3] Todesstrafe gegen Anführer
[4] wegen Verstoß gegen das Versammlungsverbot,
[5] Aufruhr und
[6] Ablehnung des Predigtamtes als Blasphemie und Zerstörung der kirchlichen Ordnung, welche die Obrigkeit zu schützen hat.
[7] Die Analogie Donatisten.
[8] Todesstrafe auch gegen beharrliche Anhänger.
[9] Öffentliche Buße der Bekehrbaren. Ausweisung der Beharrlichen, sofern sie nicht aufrührerisch lehren.
[10] Gegen den Einwand der Nutzlosigkeit der Todesstrafe.
[11] Die Pflicht der Obrigkeit zum Einschreiten.
[12] Zustimmung Luthers zur Todesstrafe.
Fundort:
CR 4, 737-740 Nr. 2425.
‒ MBW.T 5.
Datierung:
Datum: Vor 1197, aber wie G.Seebaß (Blätter für württembergische Kirchengeschichte 70, 1970, 77 Anm.141; WAB 14, XXIXf) gegen P.Wappler (WAB 6, 222f Nr. 1882) gezeigt hat nicht durch den konkreten Fall Hausbreitenbach veranlaßt, sondern durch die auf dem Bundestag in Schmalkalden am 22.12.1530 beschlossene Grundsatzdebatte über die Täufer.
Nachtrag:
Datum: Seebaß: Blätter ... = G.Seebaß, Die Reformation und ihre Außenseiter (1997), 316 Anm.141.