Über das Widerstandsrecht.
[1] Nachgeordnete Obrigkeiten haben das Recht, ihre Untertanen gegen eine tyrannische höhere Obrigkeit sogar mit Waffengewalt zu verteidigen. Doch muß die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt werden. Begründung:
[1.1] Schutz der Untertanen ist Pflicht jeder Obrigkeit.
[1.2] Keine Obrigkeit ist vom göttlichen Recht ausgenommen.
[1.3] Gegen Gott wütende Obrigkeiten können von denen abgesetzt werden, die sie eingesetzt haben.
[1.4] Tyrannei ist wie Wahnsinn ein Absetzungsgrund.
[1.5] Historische Beispiele.
[2] Privatpersonen haben kein aktives Widerstandsrecht. Begründung:
[2.1] Das Schwert ist ihnen weder von Gott noch von den Gesetzen gegeben.
[2.2] Obrigkeiten sind zu ertragen, solange sie nichts Widergöttliches befehlen.
[2.3] Das Beispiel Davids.
[3] Privatpersonen haben jedoch ein Widerstandsrecht, wenn die Anrufung ordentlicher Gewalt unmöglich ist. Begründung:
[3.1] In Notfällen treten Privatpersonen an die Stelle der Obrigkeit.
[3.2] Obrigkeit darf nicht in Willkür ausarten, denn politische Ordnung dient der Erhaltung, nicht der Zerstörung von Gesellschaft und Kirche.
[4] Die Obrigkeit darf die Religion mit den Waffen gegen Tyrannen verteidigen. Begründung:
[4.1] Die Obrigkeit ist Hüterin beider Tafeln des Dekalogs.
[4.2] Leben und Religion sind gleichermaßen zu schützen.
[4.3] Historische Beispiele.