M.: [Gutachten für NN]. - [Wittenberg oder Zerbst, 1546/47 oder später]

Über das Widerstandsrecht im [Schmalkaldischen] Krieg 1547.

[1] Das Evangelium hebt das Naturrecht und daraus abgeleitete gute Gesetze so wenig auf wie die Arithmetik. Verteidigung gegen eine offenkundig unrecht handelnde Obrigkeit ist nach natürlichem und positivem Recht erlaubt. Also dürfen die [evangelischen] Obrigkeiten ihre Kirchen und Bürger verteidigen.

[2] Die Worte Matth. [5, 39f] und bei Paulus [Röm. 13,  2] verbieten dies nicht.

Fundort:
Abschrift: Detmold LB, Mscr. 26,1. 2o, f. 39r.
Datierung:
Datum: In der einzigen Abschrift als „D. Philippi Melancthonis sententia de bello gesto anno 47“ bezeichnet, womit das Jahr 1546 nicht ausgeschlossen ist. Das Präsens des Gutachtens spricht für die Gleichzeitigkeit mit den Ereignissen. Doch in den Briefen dieser Zeit gibt es keinen Hinweis. Es könnte sich auch um eine sehr viel spätere, rückblickende Beurteilung, vielleicht aus einer Vorlesung, handeln.

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