M.: Gutachten [für NN]. - [Wittenberg, 1531-1546]

Über Klosterleben und Klostergüter nach Einführung der Reformation.

[0] Die Rechtslage ist klar, doch das Verhalten der Menschen führt zu Unruhen und Kriegen. Die Prälaten sollten auf ihren Besitzrechten nicht beharren, wenn sie dadurch einen Krieg verhindern können.

[1.1] Ein Christ kann auch in einer Klostergemeinschaft leben, denn die christliche Freiheit schreibt keine bestimmte Lebensweise vor. Dies gilt vor allem für langjährige Insassen. Neue Klöster möchte M. nicht errichten.

[1.2] Die Lehre, daß das mönchische Leben die Sündenvergebung verdiene, ist als gottlos abzulehnen, wie in der Apologie [⇨ 1148, Art. 27] ausgeführt wird,

[1.3] ebenso die papistische Messe und die Anrufung der Heiligen. Psalmen und Lesungen können beibehalten werden. Das Abendmahl kann gefeiert werden, wenn der Konvent das Parochialrecht besitzt. Besser wäre die Kommunion in der Pfarrkirche. Konvente gab es schon zur Zeit von Augustin und Basilius und auch noch in Wittenberg. Es handelt sich um ein Adiaphoron.

[2.0] Über die Kirchengüter antwortet M., daß die Erträge für Gemeinschaftsaufgaben, hauptsächlich kirchlicher Art, aber niemals für private Zwecke zu verwenden sind.

[2.1] M.s Antwort bezieht sich auf die Anhänger der Reformation, nicht auf deren Gegner.

[2.2] Die Kirchengüter dürfen nicht durch Privatleute entfremdet werden.

[2.3] Die Veränderung des Stiftungszweckes als Vorwand zur Enteignung der Mönche wird zurückgewiesen,

[2.4] desgleichen ihre angebliche Faulheit.

[2.5] M. wünscht die Umwandlung der Klöster in Schulen mit Stipendien. Der Landesherr darf sie nicht an sich ziehen, denn die Privilegien der Klöster stammen vom Kaiser.

Fundort:
Abschriften: Wolfenbüttel HAB, Cod. Guelf. 19.24 Aug. 2o, f. 1r-4r; Cod. Guelf. 64.4 Extrav., f. 10r-12r.
Datierung:
Datum: Das Gutachten ist zwar u. a. in einem Kopialbuch des Stiftes Bardowick überliefert (19.24 Aug.), aber da ein Bezug M.s zu diesem Kloster nicht nachweisbar ist, bleibt der Adressat unbekannt, wodurch auch die Datierung nicht möglich ist. Lediglich der Hinweis auf die Apologie bietet einen terminus post quem. Die Erwähnung des Wittenberger Allerheiligenstiftes meint dessen Fortbestand nach Abschaffung der katholischen Bräuche 1525 (UUW 1, 138-142 Nr. 143f), wofür in der Fundation von 1536 noch Mittel eingesetzt wurden (UUW 1, 179f), jedoch nicht mehr 1548 (⇨ 5023). Deshalb dürfte 9384 vor dem Schmalkaldischen Krieg erstellt worden sein.

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