M.: Gutachten [an Ulrich Sitzinger in Zweibrücken]. Dt. - [Wittenberg, 1. Hälfte August 1557]

[1.1] Cuntz Hans ist auf sein Verlangen von Sara zu scheiden, denn nicht allein Ehebruch, sondern auch Verlassen ist ein Scheidungsgrund.

[1.2] Sara ist deshalb zu verurteilen.

[1.3] Cuntz Hans hat als der unschuldige Teil das Recht auf eine neue Ehe.

[1.4] Dieses Urteil entspricht der christlichen Scheidungslehre.

[1.5] Sara soll vom Wohnort des Cuntz Hans verwiesen werden.

[2.1] Sie hat das Recht auf eine neue Ehe bei Lebzeiten des Cuntz Hans verwirkt.

[2.2] Wenn sie aber im Ausland nicht ohne Ehe leben kann, mag ihr ein verständiger Prädikant zur Bekehrung verhelfen.

Fundort:
Eigenhändig: Amberg SA, Manuskripte Nr. 4, f. 33r-35v.
Datierung:
Datum: Antwort auf 8283. Da dort der 27. September 1557 als Termin für den Urteilsspruch genannt ist, dürfte der Bericht vom 24. Juli unverzüglich an M. abgegangen sein, so daß er ihn noch vor seiner Abreise nach Worms beantworten konnte. Doch ist auch möglich, daß die Zweibrücker Kanzlei M.s Eintreffen in Worms abwartete. Zwischen 8309 und 8405 vom 21. Oktober gab es einen weiteren Brief M.s an S., worin von dieser Ehesache anscheinend nicht mehr die Rede war.

Normdaten
Personen:

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485

Sitzinger, Ulrich: http://d-nb.info/gnd/104144971