[Ulrich Sitzinger an M. in Wittenberg]. Dt. - Zweibrücken, 24. Juli 1557

Bericht über die Ehesache Cuntz Hans in Albersweiler und Sara aus Leinsweiler. Mit Randbemerkungen M.s.

[1] Die freiwillige Eheschließung erfolgte vor vier Jahren.

[2] Doch Sara verweigerte den Vollzug der Ehe.

[3] Verwandte und die Amtleute [der Burg] Neukastel konnten Sara nicht umstimmen.

[4] Verhöre vor Statthalter und Räten in Zweibrücken und den Visitatoren für das Amt Neukastel blieben ebenso erfolglos.

[5] Bei Versöhnungsversuchen schlug und kratzte Sara.

[6] Bald verließ sie ihren Mann und nahm Dienst bei einem „Keller“ [NN] in Pleisweiler, der ein altes Weib hatte.

[7] Mit ihm traf sich Sara einmal im Gutleutehaus [Aussätzigenspital] bei Annweiler.

[8] Sie folgte dem Keller auch nach Speyer und zu Heinrich von Zeiskam nach Böchingen.

[9] Nachdem ihn Sara vier Jahre verlassen, sich an verdächtigen Orten aufgehalten und das Land gemieden hatte,

[10] richtete Cuntz Hans ein Scheidungsgesuch an Statthalter und Räte in Zweibrücken und begründete es mit Verlassen und mit Verdacht auf Ehebruch.

[11] Diese erließen in Ermangelung einer geistlichen Gerichtsbarkeit unter Strafandrohung eine öffentliche Ladung Saras.

[12] Im Amt Neukastel wurde Sara aufgespürt und von den Amtleuten auf den Termin in Zweibrücken verpflichtet, wofür ihr Stiefvater [NN] und ihr Schwager [NN] bürgen mußten.

[13] Als Sara mit beiden in Zweibrücken erschien,

[14] wiederholte Cuntz Hans sein Scheidungsbegehren.

[15] Stiefvater und Schwager baten für Sara und erklärten deren Versöhnungsbereitschaft.

[16] Hans wurde zur Güte

[17] und Sara zum Einlenken ermahnt. Doch ihr Verhalten stieß ihn erneut ab.

[18] Darauf wurde dem Cuntz Hans einstweilen eine Wiederverheiratung verboten, da Ehebruch der einzige Scheidungsgrund und dieser nicht bewiesen sei. In einer Randbemerkung mißbilligt M. diese Entscheidung mit der Begründung, Verlassen sei auch ein Scheidungsgrund.

[19] Sara wurde zunächst in den Turm gesperrt, auf Verbürgung ihrer Beistände aber anderntags bis zur endgültigen Entscheidung am 27. September freigelassen.

[20] Fragen nach der rechtlichen Würdigung des Falles.

Fundort:
Ausfertigung mit Randbemerkungen von M.s Hand: Amberg SA, Manuskripte Nr. 4, f. 27r-31v; Abschrift: ebd. f. 3r-7v.
Datierung:
Absender und Adressat: Ein Begleitschreiben an M. ist nicht überliefert, nur dessen eigenhändige Antwort 8309. Der Kanzler S. als Absender ist deshalb anzunehmen, weil in demselben Aktenfaszikel, f. 1r-2v und 10r-26r, ein Brief von Ludwig Gremp an S. vom 17. September 1557 mit einem Gutachten in derselben Sache aufbewahrt ist. Demnach hat S. auch diesen um ein Gutachten gebeten.

Normdaten
Personen:

Gremp, Ludwig: http://d-nb.info/gnd/119108445

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485

Sitzinger, Ulrich: http://d-nb.info/gnd/104144971