M.: Gutachten [für Kf. August von Sachsen]. Dt. - [Dresden, 6. Juni] 1556

[0] Ein Nationalkonzil ist wie ein allgemeines abzulehnen aus folgenden Gründen:

[1] Der Anspruch des Papstes [Paul IV.] auf den Vorsitz. Erinnerung an das Verhalten des Papstes Paul [III.] gegenüber dem Trienter Konzil.

[2] Anspruch der Bischöfe auf das alleinige Stimmrecht.

[3] Die [Evangelischen] werden überstimmt.

[4] Der Kaiser u. a. Anhänger des Papstes sind zur Exekution verpflichtet.

[5] Die Unverständigkeit und Feindseligkeit der bfl. Höfe und der Universitäten Wien, Köln, Löwen, Ingolstadt, Mainz, Freiburg. Beispiel die Tyrannei gegen [Justus] Velsius [⇨ 7714].

[6] Dieses ist auf dem [Regensburger] Reichstag vorzubringen, wenn der Kaiser oder die Kgg. [Ferdinand und Maximilian II.] ein Nationalkonzil vorschlagen.

Fundort:
CR 8, 778f Nr. 6010; vgl. Pollet, Pflug-BW 5/2, 224 (F).
Datierung:
Datum: Laut Inhalt und Aktenkontext wie 7855. Anscheinend die Präzision von 7855.2.

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