M.: Gutachten [für Kf. Moritz von Sachsen in Augsburg]. Dt. - Leipzig, 14. Oktober 1547

[1.1] Konzile einzuberufen, wenn religiöse Streitigkeiten anstehen, ist Aufgabe christlicher Potentaten, wie dies in der Alten Kirche durch Konstantin, Theodosius, Arcadius, Marcian, und in Spanien und Deutschland bei Nationalsynoden geschah.

[1.2] Konzile sind Kirchengerichte.

[1.3] Eine vorherige Unterwerfung ist unangemessen.

[2.1] Die verlangte Zustimmung zur Fortsetzung des Trienter Konzils würde die Annahme der bisherigen Dekrete bedeuten.

[2.2] Deren Aussagen über Erbsünde, Glauben und Gerechtigkeit [⇨ 4631.2] sind zum Teil falsch,

[2.3] ebenso über Weihwasser, Ablaß, böse Neigung, was auch durch Glossen nicht annehmbar wird.

[2.4] Messe und Heiligenanrufung werden folgen.

[2.5] Der Rechtfertigungskompromiß von Regensburg 1541 [⇨ 2705.2.4] ist nicht beachtet.

[3.1] Wenn der Kaiser durch ein Konzil verhandeln will, müssen die [Evangelischen] gehört werden.

[3.2] Vorzuziehen wäre das zu Speyer [⇨ 3598.4; gemeint ist Worms, ⇨ 3959.1] vorgesehene Religionsgespräch in Deutschland.

[3.3] M. erwartet Streit und Verfolgung.

Fundort:
CR 6, 795-799 Nr. 4138. ‒ MBW.T 17.
Datierung:
Datum: Die Abschrift London BL, Add. Ms. 12059, f. 239r-240v, überliefert den 14. 10. 1547; ebenso die 1727 erschienene Edition von J. E. Kapp (H 1066a), allerdings mit der sachlich unmöglichen Jahreszahl 1541 (CR 6, 799 Anm. 12), die aber leicht aus 1547 verlesen werden konnte. Beide Überlieferungen geben als Abfassungsort das Haus Bernhard Zieglers an. Dieses überlieferte Datum wird durch 4918 bestätigt.
Nachtrag:
Datum Z. 1: f. 239r-240r (nicht 240v).

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