Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger, Georg Maior und M.: Gutachten [für Kf. Johann Friedrich von Sachsen in Torgau]. Dt. - [Wittenberg, vor 10. Juni 1546]
[1] Unbeschadet der Bereitschaft zum Bekenntnis soll man ein Religionsgespräch nur auf Befehl des Kaisers beschicken, nicht selbst beantragen,
[2] damit die Gegner keine Gelegenheit haben, ihre Irrtümer unter Berufung auf die Kirchenväter darzulegen,
[3] und um Differenzen im eigenen Lager zu vermeiden. Kritik an vielen [reformatorischen] Gemeinden verursacht Bereitschaft zur Einigung, die aber an den Gegnern scheitert.
[4] Die Obrigkeiten können sich auf eigene Verantwortung mit dem Kaiser und den Bischöfen einigen.
[5] Die Wahl seiner Kolloquenten kann man dem Kaiser nicht vorschreiben.
Fundort:
CR 6, 118-120 Nr. 3450; Ch. G. Neudecker, Merkwürdige Aktenstücke (1838), 751-753 [H 1734 a].
‒ MBW.T 15.
Datierung:
Datum: Am 10. Juni 1546 vom Kf. aus Torgau an Lgf. Philipp von Hessen geschickt (Neudecker l. c. 746-751 Nr. 146), von diesem aus Kassel am 16. Juni nach Straßburg weitergeleitet (Pol. Corr. Straßburg 4/1, 126 Nr. 92). Es handelt sich um die kursächsische Stellungnahme zu dem Straßburger Parallelgutachten von MBW 4253, das am 7. bzw. 8. Mai aus Straßburg verschickt wurde (CR 6, 129f Nr. 3458; Pol. Corr. Straßburg 4/1, 94f Nr. 67, bes. Anm. 2; Mentz, Johann Friedrich 2, 453 Anm. 3). Zwischen dessen Eingang in Torgau und Weiterleitung nach Wittenberg und der Abfassung des Gutachtens 4283 scheint nach dem Wortlaut des kfl. Briefes (Neudecker 751) einige Zeit zu liegen, und der Eingang von 4283 in Torgau erfolgte ‚itzo‛, also kurz vor dem 10. Juni.