M.: Gutachten [für Kf. Johann Friedrich von Sachsen]. Dt. - [Wittenberg, 2. Hälfte März 1543]

[Über die von den jülichischen Ständen gewünschte Religionsklausel bei der im Ehevertrag des Kf. mit Sibylle von Kleve-Jülich (⇨ 984.2) vorgesehenen Erbfolge].

[1] Zwar können heidnische Völker unter rechtgläubigen Herrschern sein, eine Verpflichtung des Herrschers, diesen Zustand zu erhalten, ist jedoch unrecht.

[2] Selbst wenn die Untertanen Heiden bleiben wollten, darf der Herrscher nicht zustimmen. Tatsächlich wünscht in Jülich ähnlich wie in Geldern ein Teil des Volkes die Reformation.

[3] Die Bedingung, daß die Reformation nur mit Zustimmung der gesamten Landschaft durchgeführt werden soll, ist unannehmbar.

Fundort:
WAB 10, 320-323 Nr. 3879. ‒ MBW.T 12.
Datierung:
Datum vgl. WAB 14, XXXVII: Von Kf. Johann Friedrich in seinem Schreiben an Hz. Wilhelm von Kleve-Jülich vom 1. 4. 1543 verwendet. Vgl. auch 3254.5.

Normdaten
Personen:

Johann Friedrich d. Ä. von Sachsen: http://d-nb.info/gnd/118712373

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485

Wilhelm von Kleve-Jülich: http://d-nb.info/gnd/118807358