M.: Gutachten [für Kf. Johann Friedrich von Sachsen]. Dt. - [Wittenberg, 2. Hälfte März 1543]
[Über die von den jülichischen Ständen gewünschte Religionsklausel bei der im Ehevertrag des Kf. mit Sibylle von Kleve-Jülich (⇨ 984.2) vorgesehenen Erbfolge].
[1] Zwar können heidnische Völker unter rechtgläubigen Herrschern sein, eine Verpflichtung des Herrschers, diesen Zustand zu erhalten, ist jedoch unrecht.
[2] Selbst wenn die Untertanen Heiden bleiben wollten, darf der Herrscher nicht zustimmen. Tatsächlich wünscht in Jülich ähnlich wie in Geldern ein Teil des Volkes die Reformation.
[3] Die Bedingung, daß die Reformation nur mit Zustimmung der gesamten Landschaft durchgeführt werden soll, ist unannehmbar.
Fundort:
WAB 10, 320-323 Nr. 3879.
‒ MBW.T 12.
Datierung:
Datum vgl. WAB 14, XXXVII: Von Kf. Johann Friedrich in seinem Schreiben an Hz. Wilhelm von Kleve-Jülich vom 1.4.1543 verwendet. Vgl. auch 3254.5.