M., Friedrich Myconius, Dionysius Melander, Martin Bucer und Peter Geltner: Gutachten [für Kf. Johann Friedrich von Sachsen und die anderen Schmalkaldischen Bundesgenossen in Frankfurt/Main]. Dt. - [Frankfurt/Main, 2./3. April 1539]
[1] Der zu begutachtende Artikel [Pol. Corr. Straßburg 2, 589 Beilage § 2] enthält drei Fragen: Die Beschränkung [des ‚Anstands‛ auf die derzeitigen Evangelischen], das Verbot, andere [gegenwärtig nicht evangelische Stände] mit Predigern zu versorgen oder in den [Schmalkaldischen] Bund aufzunehmen.
[2.1] Ein Verzicht auf Entsendung von Predigern des Evangeliums ist gegen Gottes Gebot,
[2.2] Versagung von Schutz gegen unrechte Gewalt ebenfalls.
[2.3] Die Unterscheidung von Bündnis und Verteidigung ist sachlich unmöglich.
[2.4] Der Kaiser darf Defensivbündnisse nicht verbieten.
[2.5] Bei Unmöglichkeit ist man aber solcher Verpflichtungen enthoben.
[3] Die Einschränkung ‚jetzt‛ läuft auf dasselbe Verbot hinaus. Des Kaisers Vollmacht zum Friedensschluß darf das Recht auf Beschützung anderer nicht beschneiden.
[4] Trotz Wunsch nach Frieden muß so begutachtet werden.
Fundort:
CR 3, 688-690 Nr. 1796.
‒ MBW.T 8.
Datierung:
Datum: Frankfurt 1539 laut Aktennotiz. Es ist die Stellungnahme zu dem Entwurf des ‚Anstands‛, der am 2. April den Schmalkaldenern übergeben und am 3. nach 3 Uhr nachmittags beantwortet wurde, vgl. Pol. Corr. Straßburg 2, 588-590 Nr. 600. In Beilage § 2 ist allerdings von Entsendung von Predigern nicht ausdrücklich die Rede; es dürfte sich um eine Interpretation der Gutachter handeln. Inhaltlich wurden die hier begutachteten Bedingungen zwar schon am 12. März vorgelegt (⇨ 2160.1), doch scheinen damals die Theologen nicht herangezogen worden zu sein, denn MBW 2178 ist mit 2182 und 2183 überliefert, die eindeutig in den April gehören. — Korrekturnachtrag: Eine Abschrift von der Hand Bucers in Augsburg StA, Litteralien, trägt das Datum des 27. März 1539 (Hinweis von J. Rott).
Nachtrag:
Fundorte: Bucer-DS 9/1 (1995), 65-69 Nr. 2A mit S. 53f. Zum Regest s. MBW Bd. 9, S. 218. Dort zu berichtigen: Bucer-DS 9/1 (1995), 55-62 Nr. 2A mit 53 f.