[1] C. ist der Einladung M.s zu einem persönlichen Gespräch nicht gefolgt, weil er ganz erschüttert war von der jetzt erhaltenen Gewißheit, daß M. [den neuen Gehorsam] als causa sine qua non der Rechtfertigung bezeichnet. Dies kann nur in Gegenwart der rechtgläubigen Theologen oder des Kf. [Johann Friedrich von Sachsen] geklärt werden;
[2] die Art, wie M. seinen Gegnern im theologischen Gespräch zu begegnen pflegt, kann C. nicht länger ertragen.
[3] C. entkräftet den Verdacht, er beachte nicht das Gebot [Matth 18, 17], indem er auf [ein Gespräch (?) mit Cruciger] unmittelbar nach der beanstandeten Vorlesung, auf seine beiden Schreiben an Cruciger [vom 20.8. und 7.9.1536: CR 3, 159, vgl. auch das vom 17.9.: CR 3, 161] und auf diese seine Ermahnung an M. hinweist.
[4] M. soll sich an die Lehre halten, die er von Luther gelernt hat.
[5] C. bedauert, daß er gegen seinen Gevatter und Lehrer M. vorgehen muß.