Martin Luther, Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger, Hieronymus Schurff, Melchior Kling und M.: Gutachten [für Kf. Johann Friedrich von Sachsen]. Dt. - Wittenberg, [6. August] 1536
[0] Fünf Fragen bezüglich des angekündigten Konzils [⇨ 1765].
[1] Wenn Papst [Paul III.] den Legaten auch an den Kf. entsenden sollte, so ist er anzuhören. Die Einberufung eines Konzils durch den Papst ist kein Präjudiz (wie Johannes XXIII. und Konstanz zeigen).
[2] Wenn die Ladung gleichberechtigt erfolgt, kann an die bekannten Forderungen erinnert werden. Eine Ablehnung ist nicht angebracht.
[3] Wenn aber Zitation ergeht, soll allein ein freies Konzil als Richter anerkannt werden. Die Zitation durch den Papst und der Ort [Mantua] sind kein Anlaß zur Ablehnung, sondern nur die erfolgte Verketzerung.
[4] Über den Wiener Vertrag [vom 20.11.1535, vgl. Mentz, Johann Friedrich 2, 60-68] in Bezug auf des Kf. Stellung zum Konzil.
[5] Keine Gesandtschaft an den Kaiser erforderlich.
Fundort:
CR 3, 119-125 Nr. 1456; vgl. H.Virck: ZKG 13 (1892), 491 Anm.1 [H2448].
‒ MBW.T 7.
Datierung:
Datum laut Gregor Brück an den Kf., 7.8.1536: Virck l.c. 491; WAB 7, 479 mit 13, 245.
Nachtrag:
Regest zu berichtigen: Empfänger laut Ausf. Gregor Brück; damit ist der Name in MBW 1765 sicher.