M.: Gutachten [für Kf. Johann von Sachsen]. Dt. - [Augsburg, 3./4. August 1530]

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[Über die Confutatio: CR 27, 185-228].

[1] Die Lehrartikel [der CA] werden nicht verworfen; hier könnte eine Verständigung möglich sein.

[2] Der Laienkelch kann nicht ohne schweren religiösen Schaden wieder entzogen werden, zumal durch den Zwinglianismus die Sakramente gefährdet sind.

[3] Der Zölibat kann aus praktischen und grundsätzlichen Erwägungen nicht durchgesetzt werden. Mit der Priesterehe könnten die Bischöfe ihre Jurisdiktion erkaufen.

[4] Die Messe erfordert theologische Erörterungen. Die Fürsten sollen nach dem Vorbild des [Kf. Friedrich von Sachsen] sie wie auch die Klöster weder ge- noch verbieten.

Fundort:
Förstemann 2, 241-244 Nr. 149; CR 2, 258 Nr. 827 mit 3, 1274 (§ 1) und 294f Nr. 851 (§ 2) und 291-293 Nr. 849 (§§ 3f). ‒ MBW.T 4.
Datierung:
Datum: Laut § 1 eindeutig eine — anscheinend unvollständige — Stellungnahme zur Confutatio aufgrund einer Nachschrift wie etwa Förstemann 2, 133-141 Nr. 135. Sie erfolgte gewiß unverzüglich, möglicherweise noch am Abend der Verlesung.
Nachtrag:
Confutatio: Ausgabe von H. Immenkötter 1979 (→oben bei 9331).

Normdaten
Personen:

Friedrich von Sachsen: http://d-nb.info/gnd/11853579X

Johann von Sachsen: http://d-nb.info/gnd/100503225

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485