M.: Gutachten [für Kf. Johann von Sachsen bzw. Gregor Brück]. Dt. - [Augsburg, ca. 12. August 1530]
[1] Um keine Mitschuld am Scheitern einer Verständigung [über die Religionsfrage] zu haben, soll ein Ausschuß über Lehre und Zeremonien beraten, obgleich M. keine Einigung erwartet.
[2] Doch sollen die Änderungen päpstlicher Gesetze bis zum Konzil toleriert werden,
[3] vor allem Laienkelch, Ehe der Priester und Ordensleute, evangelische Messe, wogegen die bischöfliche Jurisdiktion bestehen bleibt.
[4] Über die Lehrartikel der CA, Messe und Klöster.
[5] Die [evangelischen] Fürsten sollen dem Kaiser keinen Widerstand leisten.
Fundort:
CR 2, 268-270 Nr. 835 mit 3, 1275; Förstemann 2, 238-240 Nr. 148.
‒ MBW.T 4.
Datierung:
Datum: Vor Bildung des am 13. 8. (⇨ 1023.2) beschlossenen Vierzehnerausschusses, denn dieser wird in § 1 empfohlen. Nachdem die Verhandlungen des am 6. August gebildeten Fürstenausschusses mit den evangelischen Ständen an deren Konzilsforderung festgefahren waren (Tetleben 102-104 und 108-117; Förstemann 2, 180-191), stimmten sie am 13. (⇨ 1021) unter Verwendung von M.s Formulierung 1020.1 der Bildung eines Fachausschusses zu (Förstemann 2, 217). 1020 ist also wie 1021 durch Kf. Joachims I. von Brandenburg Verlangen (→Förstemann 2, 191) veranlaßt. Vgl. auch E. Honée: Nederlands Archief voor Kerkgeschiedenis N.S. 52 (1972), 55ff.