M.: Gutachten [für Kf. Johann von Sachsen bzw. Gregor Brück]. Dt. - [Augsburg, ca. 12. August 1530]
[1] Um keine Mitschuld am Scheitern einer Verständigung [über die Religionsfrage] zu haben, soll ein Ausschuß über Lehre und Zeremonien beraten, obgleich M. keine Einigung erwartet.
[2] Doch sollen die Änderungen päpstlicher Gesetze bis zum Konzil toleriert werden,
[3] vor allem Laienkelch, Ehe der Priester und Ordensleute, evangelische Messe, wogegen die bischöfliche Jurisdiktion bestehen bleibt.
[4] Über die Lehrartikel der CA, Messe und Klöster.
[5] Die [evangelischen] Fürsten sollen dem Kaiser keinen Widerstand leisten.
Fundort:
CR 2, 268-270 Nr. 835 mit 3, 1275; Förstemann 2, 238-240 Nr. 148.
‒ MBW.T 4.
Datierung:
Datum: Vor Bildung des am 13.8. (⇨ 1023.2) beschlossenen Vierzehnerausschusses, denn dieser wird in 1 empfohlen. Nachdem die Verhandlungen des am 6. August gebildeten Fürstenausschusses mit den evangelischen Ständen an deren Konzilsforderung festgefahren waren (Tetleben 102-104 und 108-117; Förstemann 2, 180-191), stimmten sie am 13. (⇨ 1021) unter Verwendung von M.s Formulierung 1020.1 der Bildung eines Fachausschusses zu (Förstemann 2, 217). 1020 ist also wie 1021 durch Kf. Joachims I. von Brandenburg Verlangen (Förstemann 2, 191) veranlaßt. Vgl. auch E.Honée: Nederlands Archief voor Kerkgeschiedenis N.S. 52 (1972), 55ff.