M.: Gutachten [für Johannes von Glauburg in Frankfurt/Main]. - [Wittenberg, 6. April 1559]

[1] Wer nach 1 Kor 5 vom Abendmahl auszuschließen ist.

[2] Untadelige Glieder der Gemeinde sind nicht auszuschließen, wenn sie prozessieren oder Krieg führen.

[3] M. versteht die ihm übersandte Frankfurter Erklärung in diesem Sinne. Die Prüfung der Kommunikanten soll maßvoll sein. Wegen Auszuschließender soll nicht die Abendmahlsfeier unterlassen werden. Der Rat soll für Ruhe in der [Fremden]gemeinde sorgen und mit den Stimmen der Vernünftigen [das Presbyterium] ergänzen.

Fundort:
K. Bauer: ZKG 40 [1922], 163 [H 3223].
Datierung:
Datum: Laut Aktenkontext und Inhalt zu 8891 und 8916 gehörig.

Normdaten
Personen:

Glauburg, Johannes von: http://d-nb.info/gnd/13921111X

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485