M. und Paul Eber: Gutachten für Kf. August von Sachsen. Dt. - [Wittenberg], 21. September 1558

Über die Weimarische Schrift [⇨ 8693.1] gegen den Frankfurter Rezeß [⇨ 8567.2].

[1.1] M. und E. lassen die Vorrede mit den Bemerkungen zum Wormser Religionsgespräch auf sich beruhen.

[1.2] Sie weisen aber die Behauptung zurück, die Fürsten seien für Religionssachen nicht zuständig.

[1.3] Die pauschale Verurteilung der Abgefallenen wird gerügt.

[1.4] Die Schmalkaldischen Artikel [⇨ 1833] wurden nicht erwähnt, weil in Reichsangelegenheiten nur die CA und die Apologie [⇨ 1148] genannt werden. Übrigens akzeptieren jene die Autorität der Bischöfe, die von [Matthias Flacius] Illyricus abgelehnt wird.

[1.5] Die vermißten Verurteilungen sind in den Lehraussagen enthalten. Personen zu verurteilen, ist nicht Sache der Fürsten.

[1.6] Die Ablehnung der Konsistorien wird zurückgewiesen.

[2] Rechtfertigung und gute Werke.

[2.1] Die zugerechnete Gerechtigkeit als die tröstliche Annahme um des Mittlers willen allein durch den Glauben wird klar unterschieden von der Einwohnung Gottes im Menschen, die als beginnende Erneuerung folgt und ebenfalls Gerechtigkeit genannt wird.

[2.2] Bekehrung als Erschrecken und als Trost durch die Verheißung und den vertrauenden Glauben, bewirkt durch das Wort Gottes.

[2.3] Die Notwendigkeit des neuen Gehorsams wird gegen die Antinomisten festgestellt. Die Rede vom versalzenen Muß. Die Position des [Nikolaus von] Amsdorf.

[2.4] Die Erneuerung durch den Heiligen Geist.

[2.5] Die Werke beeinträchtigen das Sola fide nicht

[2.6] und nicht den Trost bei der Bekehrung eines Sterbenden.

[2.7] Gottes Wirksamkeit.

[2.8] Daß „auf den Glauben vertrauen,“ ein falscher Ausdruck ist, wird zugegeben.

[2.9] Der neue Gehorsam und das Wissen um seine Unzulänglichkeit.

[2.10] Was zum Epikureismus führt.

[2.11] Der Zusatz „zur Seligkeit“ wird einmütig abgelehnt. Über seine Verurteilung müßte eine Synode entscheiden.

[2.12] Die Formulierungen des [Rezesses] sind, abgesehen von [⇨ 2.8], nicht zu beanstanden.

[3] Abendmahl.

[3.1] Die endzeitliche Abgötterei ist in den Mohammedanern und Papisten manifest.

[3.2] Der Grundsatz, daß es außerhalb des einsetzungsgemäßen Vollzugs kein Sakrament gibt, wurde [von M.] auf dem Regensburger Religionsgespräch [1541] gegen die abgöttische Anbetung aufgestellt [⇨ 8226.2], worüber [Johannes] Eck und [Nikolaus] Granvella erzürnt waren. Diese papistische Abgötterei wurde mit Mord und Verfolgung verteidigt, unlängst von Hz. Albrecht von Bayern durch die [Inquisitions]artikel [⇨ 8744].

[3.3] Davon reden die Kritiker der Adiaphora nicht, sondern unterstellen dem [Rezeß], er kenne nur die geistliche Nießung. Doch wird auch die wahrhafte Gegenwart Christi im einsetzungsgemäßen Vollzug bekannt, wie schon die mit [Martin] Bucer und anderen geschlossene [Wittenberger] Konkordie [⇨ 1744] lehrte.

[3.4] Unterscheidung der Gemeinschaft des Leibes Christi von der Ubiquität.

[3.5] Übereinstimmung mit den besten Kirchenvätern und Bekenntnis zu CA und Apologie.

[3.6] Forderung nach einer Synode über das ganze Lehrgebäude.

[4] Adiaphora.

[4.1] Daß die Abgöttereien des Interims für Adiaphora gehalten worden seien, ist eine Verleumdung.

[4.2] M. steht zu seinem Rat, wegen des Chorrocks das Amt nicht zu verlassen. Aber [Matthias Flacius] Illyricus und [Nikolaus] Gallus verleumden ihn. Eine ‚Amnestie‛ [Ende des Streits] kann nur durch Fürsten wie Konstantin herbeigeführt werden, was in Frankfurt versucht wurde.

[4.3] Wenn keine allgemeine Synode [der Protestanten] möglich ist, sollen die Unterzeichner [des Rezesses] sich verständigen und die Zusammenarbeit durch Konsistorien organisieren. Illyricus kritisiert nur partiell, legt aber kein System vor.

[4.4] Eintracht ist nur bei Toleranz in Mitteldingen möglich.

[5] Diese Stellungnahme soll publik gemacht werden. Gebet.

Fundort:
CR 9, 617-629 Nr. 6602; die Ausfertigung: Dresden HSA, Loc. 10316 Philipp Melanchthons Bedenken, f. 104r-122v, ist auch von Eber unterzeichnet.

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