[1] M. versichert St. seiner Freundschaft. Dessen Anfrage, die ihn betrübte, beantwortet er ebenso, wie Luther, [Johannes Bugenhagen] und er vor Jahren öfters entschieden.
[2] Das Eheverbot Lev [18,14] gilt nicht nur bezüglich des Onkels, sondern aller entsprechenden Grade. M. erinnert sich an den tragischen Fall Schleinitz [⇨ 6660.4].
[3] Gleichzeitig mit St.s Anfrage kam der zweite Brief des Pfarrers [Gregor Praetorius] in [Gebersdorf bei] Dahme, der dieselbe Frage vorlegte [⇨ 6834.3] und selbst seine Nichte heiraten wollte.
[4] M. schickt diesen Boten auf eigene Kosten. M.s Auffassung kann zwar kritisiert werden, gibt aber ein ruhiges Gewissen.
[5] Beilage [⇨ 6660].
[5.1] Lev 18 [V.14] verbietet, die Gattin des Vaterbruders zu heiraten. Zum Beispiel dürfte Hz. Ulrich von Mecklenburg die Witwe seines Onkels Heinrich nicht heiraten. Derselbe Verwandtschaftsgrad besteht zwischen M. und Sebald [Münsterers] Tochter [Anna Sitzinger] als Tochter der Schwester [Anna Münsterer] seiner Frau [Katharina geb. Krapp, bei ⇨ 5773].
[5.2] Luther, [Johannes Bugenhagen] und andere entschieden immer in diesem Sinn, daß nicht die Person des Onkels, sondern der Verwandtschaftsgrad und demnach auch die Tanten gemeint seien.
[5.3] Gegen spitzfindige Umgehung dieses Verbots.
[5.4] Diese Antwort kann allen, auch den [Flacianern] in Magdeburg, gezeigt werden.