Ob man die Nichte seiner Frau heiraten darf.
[1] Lev 18 [V.14] verbietet, die Gattin des Vaterbruders zu heiraten. Hz. Ulrich III. von Mecklenburg, Sohn des Hz. Albrecht VII., darf die Witwe seines Onkels Heinrich V., [Ursula] von Lauenburg, nicht heiraten.
[2] Dasselbe gilt für die entsprechenden Grade, nämlich Tante sowie Tochter der Schwester der Gattin. Beispiel: Kaiser Karl, dessen Gemahlin Isabella [von Portugal], deren Schwester [Beatrix] von Savoyen, deren Tochter [ihre drei Töchter starben als Kinder].
[3] Deshalb verbieten die [Wittenberger Theologen] seit 26 Jahren derartige Ehen. Auch in diesem Jahr verwies M. einen Adligen [NN] (mündlich) auf Lev 18.
[4] Vor 20 Jahren heiratete ein Herr von Schleinitz die Tochter der Schwester seiner verstorbenen Gattin. Als später die Söhne das Erbe antreten wollten, empfahl M. aus Billigkeit [die Anerkennung der Ehe].
[5] Doch vor Vollzug ist eine solche Ehe zu verhindern, ungeachtet der [Leviratsehe], die M. nicht übernehmen will.