M.: Gutachten [für Fürst Georg von Anhalt]. - [Torgau, 7. Dezember 1552]
[1] Eine Ehe mit der Tochter der Schwester der verstorbenen Ehefrau ist nach Lev 18 verboten. Nach vollzogener Ehe wird aber nicht geschieden, ebensowenig wie bei dem Herrn von Schleinitz [⇨ 6660.4] auch in den vorliegenden Fällen [6663.1]. Doch sollen Strafen verhängt werden; Pfarrer und Fürsten müssen solche Fälle in Zukunft verhindern.
[2] Alexius Albertus soll sein Eheversprechen bei Strafe der Ausweisung halten. Er hat versucht, in Wittenberg ein dem Leipziger Spruch entgegengesetztes Urteil zu erschleichen. M. hat dies verhindert.
Fundort:
R. Stupperich: ARG 53 (1962), 187f B und 189 A [H 4032] (Text Z. 2 patris: patrui; Z. 9: coniugii; Z. 10: comprobatum; S. 188 Z. 1: circumstantiis: Qualis sit cognatio, Item; S. 189 Text Z. 2: intelligitur; Z. 3 [ad]detur: concedatur).
‒ MBW.T 22.
Datierung:
Datum: § 2 (= Stupperich S. 189 A) beginnt auf derselben Seite 330 von GAR 1031, auf der § 1 (= Stupperich S. 187f B) endet. Es handelt sich um das 6664.2 erwähnte Gutachten, das in § 1 aufgrund der durch 6663.1 erlangten Kenntnis 6660 ersetzt und in § 2 6663.2 beantwortet, wobei der Name des Gemeinten M. durch dessen vorheriges Erscheinen in Wittenberg bekannt war.