M.: Gutachten [für Fürst Georg von Anhalt]. - [Torgau, 7. Dezember 1552]

[1] Eine Ehe mit der Tochter der Schwester der verstorbenen Ehefrau ist nach Lev 18 verboten. Nach vollzogener Ehe wird aber nicht geschieden, ebensowenig wie bei dem Herrn von Schleinitz [⇨ 6660.4] auch in den vorliegenden Fällen [6663.1]. Doch sollen Strafen verhängt werden; Pfarrer und Fürsten müssen solche Fälle in Zukunft verhindern.

[2] Alexius Albertus soll sein Eheversprechen bei Strafe der Ausweisung halten. Er hat versucht, in Wittenberg ein dem Leipziger Spruch entgegengesetztes Urteil zu erschleichen. M. hat dies verhindert.

Fundort:
R.Stupperich: ARG 53 (1962), 187fB und 189A [H4032] (Text Z.2 patris: patrui; Z.9: coniugii; Z.10: comprobatum; S.188 Z.1: circumstantiis: Qualis sit cognatio, Item; S.189 Text Z.2: intelligitur; Z.3 [ad]detur: concedatur). ‒ MBW.T 22.
Datierung:
Datum: 2 (=Stupperich S.189A) beginnt auf derselben Seite 330 von GAR 1031, auf der 1 (=Stupperich S.187fB) endet. Es handelt sich um das 6664.2 erwähnte Gutachten, das in 1 aufgrund der durch 6663.1 erlangten Kenntnis 6660 ersetzt und in 2 6663.2 beantwortet, wobei der Name des Gemeinten M. durch dessen vorheriges Erscheinen in Wittenberg bekannt war.

Normdaten
Personen:

Georg von Anhalt: GNDHagrid

Melanchthon: GNDHagrid

Orte:

Torgau: GeonamesHagrid