M.: Gutachten [an die Universität Greifswald]. - [Wittenberg], 25. Februar 1551

Über die Ordination.

[1] M. beteuert seine Unparteilichkeit und unterstellt sich dem Urteil der Universitäten Rostock und Greifswald und der Gemeinden Hamburg, Lübeck, Lüneburg und Braunschweig.

[2] Gottes Sohn sendet die Lehrer des Evangeliums.

[3] Über die unmittelbare Berufung durch Gott.

[4] Über die mittelbare Berufung.

[5] Deren Öffentlichkeit,

[6] frühere Form,

[7] Notwendigkeit,

[8] Bestandteile, die göttlichen Rechtes sind, nämlich Berufung, Prüfung, Bestätigung vor der Gemeinde und Gebet.

[9] Ihr Zweck ist die Vermeidung von Unordnung.

[10] Die Form der Bestätigung vor der Gemeinde kann in Worten bestehen oder in dem apostolischen Brauch der Handauflegung.

[11] Die von Päpsten und Bischöfen verderbte Ordination ist abzulehnen.

[12] Luther übertrug deshalb nicht nur die Berufung, sondern auch die öffentliche Bestätigung der Gemeinde.

[13] Gründe für die Beibehaltung dieses öffentlichen Brauchs.

[14] M. betont, daß die Form dieser Bestätigung nicht festgelegt ist: man kann auch ohne Handauflegung rechtmäßig ordiniert sein.

[15] Sie soll gleichwohl nicht abgeschafft werden, ist aber nicht notwendig.

[16] Verwahrung gegen Mißdeutung.

[17] Zustimmung Johannes Bugenhagens.

Fundort:
CR 7, 740-744 Nr. 4854; § 17 auch: Vogt, Bugenhagen-BW 487f Nr. 244. ‒ MBW.T 21.
Datierung:
Adressat aus 6006.2 und 6009.2. Zur Sache vgl. RE 10, 596f.

Normdaten
Personen:

Bugenhagen, Johannes: http://d-nb.info/gnd/118517287

Luther, Martin: http://d-nb.info/gnd/118575449

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485