M.: Gutachten für die [Prediger] zu Halle. - [Wittenberg, 3. Oktober 1548]

[1] In den Predigten soll jeweils ein Artikel des Interims, doch ohne dessen Nennung, widerlegt werden.

[2] Wenn das Interim [vom Rat] befohlen wird, sollen sich die Pastoren auf die Haltung der Nachbarkirchen wie Wittenberg, Leipzig und Dresden berufen.

[3] Wenn es mit Gewalt durchgesetzt wird, muß jeder bei den notwendigen Artikeln standhaft bleiben.

Fundort:
Deutsche Zusammenfassung: Meiningen SA, Gem. Henneberg. Archiv, Sekt. IV Nr. 75, f. 112v. ‒ MBW.T 18.
Datierung:
Datum: Am 3. 10. 1548 entschuldigt sich M. bei dem Syndicus der Stadt Halle Kilian Goldstein, daß er dessen Anfrage spät beantwortet. Diese Antwort scheint nicht nur in dem Brief 5313 zu bestehen, sondern auch noch in einem Gutachten, von dem bisher nur das Regest in den hennebergischen Akten bekannt ist. M.s Brief an Justus Jonas vom 9. September 1548 (5287), dem man 5314 vielleicht zuordnen könnte, enthält keine Andeutung eines beiliegenden Gutachtens. Am 16. Oktober 1548 schickte M. das einzige Exemplar seines Gutachtens für den Rat einer Stadt an Veit Dietrich (⇨ 5327.2). Es handelt sich nach M.s Beschreibung nicht um 5314, wo das Verhalten von Predigern erörtert wird. Aber da 5314 nur als Zusammenfassung überliefert ist, könnte das verlorene Gutachten, das laut 5313 nach Halle ging, doch auch für den Rat bestimmt gewesen sein. Es wäre dann deshalb verlorengegangen, weil M. am 16. Oktober sein einziges Exemplar aus der Hand gab und in Halle wie in Nürnberg Vertraulichkeit gewahrt wurde.

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