M.: Gutachten für Johannes Mathesius [in Joachimsthal]. - [Zerbst, 6. Januar 1547]

[1] Ob eine vom kgl. Magistrat freigesprochene Ehebrecherin zum Abendmahl zugelassen werden kann. Ja, wenn sie Besserung verspricht. Die öffentliche [kirchliche] Absolution läßt sich unter der gegebenen Bedrückung nicht einrichten und ist nicht notwendig.

[2] Wenn die Ehebrecherin noch nicht vom Rat freigesprochen ist, kann eine [kirchliche] öffentliche Absolution nur im Einvernehmen mit dem Rat erfolgen. Doch die Kirchengliedschaft hängt von der inneren Bekehrung ab. Für die Zulassung zum Abendmahl genügt die Privatabsolution. Wenn die nötige Versöhnung mit dem Bruder durch diesen verzögert wird, genügt für den Sakramentsempfang die Bereitschaft hierzu. Ein Pfarrer muß Billigkeit walten lassen.

[3] Ob ein Mann die Frau heiraten darf, mit der er zu Lebzeiten ihres Mannes Ehebruch getrieben hat. Ja, wie David und Bathseba [2 Sam 11].

Fundort:
CR 6, 347f bei Nr. 3692. ‒ MBW.T 16.
Datierung:
Datum: Beilage zu 4538 laut handschriftlicher Überlieferung.

Normdaten