M.: Gutachten für NN. - [Wittenberg, 1542]
[1] Beim Abendmahl kommt es auf zweierlei an: auf die Darreichung des Leibes und Blutes Christi und auf die Stärkung des Glaubens.
[2] Irrtümer sind erstens die Transsubstantiationslehre mit Umhertragen und Anbetung des Brotes sowie der Frage nach dem Fressen der Maus.
[3] Gegenargument ist der Sakramentscharakter nur im Vollzug.
[4] Der zweite Irrtum ist das Meßopfer
[5] mit Applikation.
Fundort:
CR 7, 887f Nr. 5013 (nur § § 1-3); zitiert (§ 5 nur referiert) von Martin Heinz an Konrad Pellikan, 30. 7. 1543, hrsg. v. K. Reinerth: ARG 54 (1963), 194f [H 4065]; vgl. H. Scheible: ARG 56 (1965), 77f [H 4127].
‒ MBW.T 11.
Datierung:
Datum: Heinz schreibt aus Wittenberg, dieses „scriptum seu iudicium“ M.s hätte im Danielkommentar (⇨ 3131) publiziert werden sollen, was Luther verhindert habe. Es ist also vor Ende 1542 entstanden, vermutlich in diesem Jahr (vgl. 2996; 3119).