M. an Georg Spalatin [in Altenburg]. - [Wittenberg, ca. Februar] 1533

[1] Warum bei der Stellenbesetzung geweihte Priester zu bevorzugen sind. Ungeweihte Bewerber müssen nicht nach [Wittenberg] kommen, sondern sollen von den lokalen Visitatoren formlos geprüft werden.

[2] Ehefälle werden vom [Wittenberger] Pfarrer [Bugenhagen] entschieden, der nach Bedarf andere, auch Juristen, hinzuzieht. Der Spruch ergeht aber immer durch die zuständigen Pfarrer oder Obrigkeiten. Juristische Gutachten sind oft langwierig. M. schrieb in den letzten Jahren über 600 Ehegutachten.

[3] Auch wenn die Frau von einem andern geschwängert war, ist die öffentliche Trauung gültig. Der Ehemann kann allenfalls den Landesherrn anrufen.

Fundort:
CR 2, 695f Nr. 1156; § 3 auch Bds. 501 Nr. 519 mit G. Schleusner: ZKG 6 (1884), 424 [H 2273]. ‒ MBW.T 5.
Datierung:
Datum: Das Jahr wie bei 1293 und 1300 in der Dresdner Abschrift; § 3 bei Pezel (1600) und Schleusner unter 1534. M.s Antwort auf zwei grundsätzliche Fragen dürfte zum Beginn der großen Visitation 1533/34 ergangen sein, und da § 3 einen konkreten Fall betrifft, der eher die Zuständigkeit des ständigen Pfarrers als die eines Visitators betrifft, dürfte 1310 Sp. noch in Altenburg erreicht haben. Die Visitationsinstruktion wurde am 19. 12. 1532 erlassen, am 14. 2. 1533 wurde Sp. zur baldigen Aufnahme der Visitationstätigkeit ermahnt, am 4. März beriet er mit Kollegen die Instruktion (die über die Fragen von § 1f keine Aussage macht), und am 4. April begann man in Plauen; vgl. R. Jauernig, Die Einführung der Reformation in den Reußischen Landen (1933), 99f.

Normdaten
Personen:

Bugenhagen, Johannes: http://d-nb.info/gnd/118517287

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485

Spalatin, Georg: http://d-nb.info/gnd/118798170