M. an Georg Spalatin [in Altenburg].
- [Wittenberg, 5. April 1531]
[1] Der von Sp. geschilderte Fall [eines heimlichen Verlöbnisses] ist nach kanonischem Recht eine gültige Ehe. Die Juristen des von Kf. [Johann] eingesetzten Gerichtes verlangen aber die zumindest stillschweigende Zustimmung der Eltern.
[2] M. rät, wie Sp. diese Regel anwenden soll.
[3] Anbei Brief und Geld für Christoph Lasius in Colditz.
Fundort:
CR 2, 492f Nr. 974 mit 2, 1038 und P. Flemming: ThStKr 85 (1912), 551 [H 3118].
‒ MBW.T 5.
Datierung:
Datum: Jahr 1531 von Sp. notiert. Damit ist die Verbindung zu MBW 1138 und zu dem Begleitschreiben Luthers vom 5. 4. 1531 (WAB 6, 284f Nr. 1918) gegeben. Clemens Umdatierung überzeugt nicht: M. übermittelt durchaus nicht ein „Urteil des Hofgerichts“, sondern referiert dessen Rechtsauffassung (der auch Luther zuneigte). Luther war auch 1531 krank (⇨ 1138; ⇨ 1141) und mußte sich nach seinen eigenen Worten (ne rursus caput irritem gravius) noch schonen. Vor allem aber konnte Luther unmöglich Sp.s Frau, die am 16. 1. 1532 ihr erstes Kind geboren hatte (WAB 6, 42 Anm. 2), am 5. 4. 1532 Nachwuchs wünschen, sehr wohl aber 1531. Auch die Erwähnung, daß Nikolaus Hausmann schon dieses Ehegutachten hätte überbringen sollen, weist auf 1531 (⇨ 1138). Demnach kann Lasius nicht erst 1533 nach Colditz gekommen sein (gegen WAB 11, 36).