[1] Ob die strittigen Lehrstücke zusammengestellt werden sollen [⇨ 1076].
[1.1] Die Gefahr der Mißdeutung und
[1.2] des Ärgernisses
[1.3] kann abgewehrt werden durch Nennung der in der CA unerwähnten Streitpunkte Primat des Papstes, Fegfeuer, Ablässe und eine Klausel wie in [1076];
[1.4] Ärgernis entsteht nicht, da ein von den Fürsten ausgehandelter äußerer Frieden die verbale Bekämpfung nicht ausschließt.
[1.5] Die strittigen Lehrstücke werden aufgezählt
[1.6] und können begründet werden ähnlich wie beim Marburger Religionsgespräch [825].
[1.7] Doch wird die Gegenpartei nicht darauf eingehen.
[2.1] Ob die bischöfliche Jurisdiktion zugestanden werden kann, wenn die Bischöfe anderswo die [evangelische] Lehre verfolgen.
[2.2] Dieser Kompromiß wird daran scheitern, daß die Bischöfe keine evangelischen Prediger ordinieren werden.
[2.3] In Ehesachen und weltlichem Gehorsam der Geistlichen kann man nachgeben. Das Eherecht kann der Kaiser in die Zuständigkeit eines weltlichen Fürsten legen.
[2.4] Auch der eigentlich kirchliche Bann ist eine weltliche Sache.
[2.5] Durch solche Zugeständnisse könnte der Vorwurf des Schismas [⇨ 1070] entkräftet werden.