M.: Gutachten [für Kf. Johann von Sachsen]. Dt. - [Augsburg, 7./8. September 1530]
Ob die Durchführung reformatorischer Maßnahmen ohne Genehmigung der Bischöfe den Vorwurf des Schismas rechtfertigt.
[1] Nachdem die Gegner die Lehre [der CA] nicht [als häretisch erweisen] können, erheben sie den Vorwurf des Schismas mit fünf Gründen.
[2] Deren Widerlegung:
[2.1] Aktivitäten der Prediger ohne Erlaubnis der Bischöfe.
[2.2] Irrtumslosigkeit der Kirche.
[2.3] Ungehorsam.
[2.4] Geduld mit den Schwachen.
[2.5] Kriegsgefahr.
[3] Prediger und Volk sind zur [Reformation] verpflichtet,
[4] desgleichen die Fürsten.
Fundort:
CR 1, 763-770 Nr. 355; Förstemann 2, 400-409 Nr. 182; Bds. 74-80 Nr. 96; vgl. MBW 1067.8.
‒ MBW.T 4.
Datierung:
Datum: Augsburg 1530 laut Aktenüberlieferung. Der Vorwurf des Schismas wurde in der kaiserlichen Erklärung vom 7. September 15 Uhr erhoben (Förstemann 2, 392), noch am gleichen Tag zurückgewiesen (vgl. ebd. 395) und am 8. bzw. 9. ausführlich beantwortet (ebd. 410-415 Nr. 184). Vermutlich gehört 1070 in diesen Zusammenhang. § 1 setzt nicht nur die Verlesung der Confutatio [⇨ 1009], sondern auch die ergebnislosen Ausschußverhandlungen über die evangelische Lehre voraus.