M. an NN in Rostock. - [Wittenberg, 1543-1546]

Da [die Wittenberger Theologen] nicht beide Teile gehört haben, wollen sie nicht Richter sein zwischen Heinrich [Smedenstete] und den [Rostocker] Juristen, sondern ermahnen beide zur Eintracht. Zu [Smedenstetes] Thesen ist zu sagen, daß er die Gültigkeit von Verlöbnissen ohne Zustimmung der Eltern nicht generell behauptet. Dazu haben sich die Kirchen und Konsistorien in [Kursachsen] geäußert, und wenn er deren Meinung vertritt, können sie ihn insoweit nicht tadeln. Wenn das päpstliche Recht [demzufolge heimliche Verlöbnisse auch gegen den Willen der Eltern gültig sind] verteidigt wird, sollte dies in diesem Streit von Hz. [Heinrich V. von Mecklenburg] unterbunden werden. Die Regenten sollten anordnen, daß Verlöbnisse Minderjähriger ohne Zustimmung der Eltern ungültig sind. Dies gilt in [Kursachsen]. Damit wäre der Streit der [Rostocker] Theologen und Juristen beigelegt, und die Gerichte wären entlastet. Wenn [Smedenstete] die politische Zuständigkeit bestreitet, irrt er.

Fundort:
CR 10, 39f Nr. 7028.
Datierung:
Datum: Laut Kontext bei Manlius ist M. der Absender; es könnte formal auch die Wittenberger theologische Fakultät sein, deren Meinung M. wiedergibt. Der Adressat wird als Rostocker Jurist bezeichnet. Smedenstete wirkte von 1542 bis 1548 in Rostock. Er wird als Doktor bezeichnet, was er seit 11. 7. 1542 war; vgl. Liber Decanorum 32; Otto Krabbe, Die Universität Rostock (1854, Repr. 1970), 441-443. 454-456; Thomas Kaufmann, Universität und lutherische Konfessionalisierung (1997), 71f. Die Zeit des Schmalkaldischen Krieges und danach ist weniger wahrscheinlich, so daß sich das vermutliche Datum auf 1543-1546 eingrenzen läßt.

Normdaten
Personen:

Heinrich V. von Mecklenburg: http://d-nb.info/gnd/102111871

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485

Smedenstete, Heinrich: http://d-nb.info/gnd/119833514