Kursächsische [und andere?] Theologen: Gutachten für Kf. Johann von Sachsen in Augsburg. - [Augsburg, ca. 20. Mai 1530]

903

Über ein mögliches Verbot evangelischer Predigt auf dem Reichstag.

[1] Gegen ein diesbezügliches Ansinnen des Kaisers kann vorgebracht werden:

[1.1] Trostbedürftigkeit des Kf.

[1.2] Diese Predigt ist schriftgemäß und wurde auf den Reichstagen in Speyer [1526 und 1529] geduldet.

[1.3] Sie verhindert Aufruhr.

[1.4] Diese Lehre ist von Reichstagen bis zum Konzil zugelassen.

[1.5] Sie ist keine Ketzerei, sondern bekämpft die Augsburger [Zwinglianer].

[1.6] Der Kf. darf einer solchen Forderung des Kaisers nicht willfahren.

[2] Wenn aber der Kaiser die öffentliche Predigt verbietet und sie in den Herbergen gestattet, so ist das zu befolgen.

[3] Wenn Kaiser und Reichstag auch die private Predigt verbieten,

[3.1] so müssen die Prediger weichen,

[3.2] der Kf. darf aber keinesfalls abreisen, bevor die CA verlesen ist.

[3.3] Er soll unter Erbietung seiner Willfährigkeit in allem anderen um Verschonung bitten.

917
Fundort:
CR 2, 71-75 Nr. 706 (lateinische Übersetzung); deutsch, jedoch gekürzt: Schirrmacher, Briefe und Acten (1876), 49-52 [H 2193]. ‒ MBW.T 4.
Datierung:
Datum: Vor 917.6, offenbar auch vor Eintreffen der am 24. Mai in Innsbruck instruierten Gesandtschaft (⇨ 917.1), denn das Predigtverbot wird noch wie in 902 als Möglichkeit erörtert. — M. war an der Abfassung sehr wahrscheinlich beteiligt, doch dürfte keine der beiden überlieferten Fassungen von ihm formuliert sein.

Normdaten
Personen:

Johann von Sachsen: http://d-nb.info/gnd/100503225

Karl V., Kaiser: http://d-nb.info/gnd/118560093

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485