[1] Das Widerstandsrecht gegen den Kaiser wird mit juristischen Argumenten behauptet,
[2] doch ohne Unterscheidung von aktivem und passivem Widerstand (welch letzterer erlaubt ist)
[3] und mit Hilfe einer natürlichen Überlegung,
[4] die zum göttlichen Recht, das Gehorsam gebietet, in Widerspruch steht.
[5] Auch das natürliche Recht schützt die Obrigkeit,
[6] und niemand darf Richter in eigener Sache sein.
[7] Das Argument, der Kaiser habe die [Wahlkapitulation] gebrochen, ist ebenfalls nicht stichhaltig.
[8] Widerstand gegen den Kaiser ist also verboten.
[9] Außerdem ist er unzweckmäßig, denn er führt zu Anarchie,
[10] und es fehlt die Bedingung des Notorischen.
[11] M. verurteilt die andere Ansicht der Zwinglianer und polemisiert gegen deren Haltung im Bauernkrieg, gegen Zwingli, gegen Bucer, der Franz [von Sickingen] verteidigte und Luther kritisierte, gegen Straßburg und [Lgf. Philipp von Hessen].
[12] M. lehnt den die Allgemeinheit gefährdenden Widerstand gegen den Kaiser ab und befürwortet das private Bekenntnis.