[1] Zu den Statuten der theologischen Fakultät: M. verlangt die Abschaffung der Scherzbräuche am Vorabend der Doktorpromotionen [Thorb. 52 Anm. 2]. Beim Eid der Fremdgraduierten legt M. Wert auf ein Bekenntnis [Thorb. 54f Anm. 5]. Bei der Aufsicht über die Geistlichen soll die Fakultät darauf achten, daß diese nichts predigen, was der [CA] widerspricht [Thorb. 55 Anm. 4].
[2] Zu den Statuten der juristischen Fakultät: Bezeichnung der Professur für Kirchenrecht geändert in Professur für das 2. Buch der Dekretalen (in iure canonico — in secundo decretalium: Thorb. 59 Anm. 5).
[3.1] Zu den Statuten der philosophischen Fakultät: M. empfiehlt für den Unterricht in griechischer Grammatik das Werk des Martinus [Urbanus Bellunensis, Institutiones graecae grammatices. Venedig, Aldus Manutius, 1497 u. ö.]. Eine Syntax soll [Jakob] Micyllus selbst verfassen [Thorb. 99 Anm. 2]. Im Dialektik-Unterricht soll ein einziges Buch durchgearbeitet werden, danach [Johannes] Sturms Werk De demonstratione [Buch 3 der Partitionum dialecticarum libri quattuor. Straßburg, Wendelin Rihel, 1543] oder ein anderes. Die Regeln sind auswendig zu lernen [Thorb. 101 Anm. 6]. Die Rhetorik soll ebenfalls anhand eines einzigen Buches behandelt werden. Zusätzlich ist ein Werk Ciceros zu behandeln. Die Regeln sind auswendig zu lernen [Thorb. 102 Anm. 6].
[3.2] Zur Einrichtung eines Pädagogiums: Die Regeln der Formenlehre sollen auswendig gelernt werden [Thorb. 104 Anm. 5]. Auch Musik soll geübt werden [Thorb. 104 Anm. 5]. Die Regeln der Syntax sollen auswendig gelernt werden. [Thorb. 104 Anm. 5].
[3.3] Wieder zu den Statuten der philosophischen Fakultät: Keine Quodlibet-Disputationen [Thorb. 108 Anm. 1]. Versübungen zweimal im Monat [Thorb. 108 Anm. 3], auch über Themen der biblischen Geschichte und der Heiligen [Thorb. 109 Anm. 1]. Disputationen zweimal im Monat [Thorb. 109 Anm. 2]. Themen für Disputationsthesen [Thorb. 109 Anm. 3]. Alle zwei Monate soll ein Baccalaureus eine Deklamation halten über ein Thema aus der Geschichte, über die Tugenden, über Fürsten oder Gelehrte [Thorb. 109 Anm. 4]. M. regt Katechismusunterricht an und schlägt dafür das lateinische Examen [ordinandorum, ⇨ 6505.2] vor [Thorb. 110 Anm. 1].
[3.4] Zu den Bursen: In den Bursen soll der Lector die Tischgebete sprechen [Thorb. 139 Anm. 1]. Wer als Bursenbewohner unbefugt Schlüssel oder Dietriche benutzt oder Schlösser beschädigt, soll nicht nur von der Burse ausgeschlossen, sondern auch von der Universität relegiert werden [Thorb. 140 Anm. 1].