M.: Randbemerkungen zum Entwurf der Statuten für die Universität Heidelberg. - [Worms, vor 20. Oktober 1557]

[1] Zu den Statuten der theologischen Fakultät: M. verlangt die Abschaffung der Scherzbräuche am Vorabend der Doktorpromotionen [Thorb. 52 Anm. 2]. Beim Eid der Fremdgraduierten legt M. Wert auf ein Bekenntnis [Thorb. 54f Anm. 5]. Bei der Aufsicht über die Geistlichen soll die Fakultät darauf achten, daß diese nichts predigen, was der [CA] widerspricht [Thorb. 55 Anm. 4].

[2] Zu den Statuten der juristischen Fakultät: Bezeichnung der Professur für Kirchenrecht geändert in Professur für das 2. Buch der Dekretalen (in iure canonico — in secundo decretalium: Thorb. 59 Anm. 5).

[3.1] Zu den Statuten der philosophischen Fakultät: M. empfiehlt für den Unterricht in griechischer Grammatik das Werk des Martinus [Urbanus Bellunensis, Institutiones graecae grammatices. Venedig, Aldus Manutius, 1497 u. ö.]. Eine Syntax soll [Jakob] Micyllus selbst verfassen [Thorb. 99 Anm. 2]. Im Dialektik-Unterricht soll ein einziges Buch durchgearbeitet werden, danach [Johannes] Sturms Werk De demonstratione [Buch 3 der Partitionum dialecticarum libri quattuor. Straßburg, Wendelin Rihel, 1543] oder ein anderes. Die Regeln sind auswendig zu lernen [Thorb. 101 Anm. 6]. Die Rhetorik soll ebenfalls anhand eines einzigen Buches behandelt werden. Zusätzlich ist ein Werk Ciceros zu behandeln. Die Regeln sind auswendig zu lernen [Thorb. 102 Anm. 6].

[3.2] Zur Einrichtung eines Pädagogiums: Die Regeln der Formenlehre sollen auswendig gelernt werden [Thorb. 104 Anm. 5]. Auch Musik soll geübt werden [Thorb. 104 Anm. 5]. Die Regeln der Syntax sollen auswendig gelernt werden. [Thorb. 104 Anm. 5].

[3.3] Wieder zu den Statuten der philosophischen Fakultät: Keine Quodlibet-Disputationen [Thorb. 108 Anm. 1]. Versübungen zweimal im Monat [Thorb. 108 Anm. 3], auch über Themen der biblischen Geschichte und der Heiligen [Thorb. 109 Anm. 1]. Disputationen zweimal im Monat [Thorb. 109 Anm. 2]. Themen für Disputationsthesen [Thorb. 109 Anm. 3]. Alle zwei Monate soll ein Baccalaureus eine Deklamation halten über ein Thema aus der Geschichte, über die Tugenden, über Fürsten oder Gelehrte [Thorb. 109 Anm. 4]. M. regt Katechismusunterricht an und schlägt dafür das lateinische Examen [ordinandorum, ⇨ 6505.2] vor [Thorb. 110 Anm. 1].

[3.4] Zu den Bursen: In den Bursen soll der Lector die Tischgebete sprechen [Thorb. 139 Anm. 1]. Wer als Bursenbewohner unbefugt Schlüssel oder Dietriche benutzt oder Schlösser beschädigt, soll nicht nur von der Burse ausgeschlossen, sondern auch von der Universität relegiert werden [Thorb. 140 Anm. 1].

Fundort:
A. Thorbecke, Statuten und Reformationen der Universität Heidelberg vom 16. bis 18. Jahrhundert (1891), 1-156 mit XV-XVIII.
Datierung:
Datum: Während des Wormser Religionsgesprächs 1557 erhielt M. den Statutenentwurf mit einem Begleitschreiben des Kf. Ottheinrich von der Pfalz und hatte seine Stellungnahme schon fertig, als er am 20. Oktober versprach, sie nach Heidelberg mitzubringen (⇨ 8400.2). Der Entwurf mit den Randbemerkungen M.s war 265 Blatt stark; nur 124 sind erhalten geblieben (Thorbecke XVI-XVIII).

Normdaten
Personen:

Cicero, Marcus Tullius: http://d-nb.info/gnd/118520814

Manutius, Aldus: http://d-nb.info/gnd/118577387

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485

Micyllus, Jakob: http://d-nb.info/gnd/100310281

Ottheinrich von der Pfalz: http://d-nb.info/gnd/118738712

Rihel, Wendelin: https://d-nb.info/gnd/102774307

Sturm, Johannes: http://d-nb.info/gnd/118757598