M.: Gutachten [für die Geistlichen in Lübeck]. - [Wittenberg, Mitte? März 1556]

[1] Nachfahrentafel mit Beispiel Atreus.

[2] Da nach mosaischem und römischem Recht Ehen zwischen Vettern und Basen erlaubt sind, darf an der Frau [NN] keinesfalls die Todesstrafe vollzogen werden. Wenn der Rat die Frau aus der Stadt, wo sie ihre Verfehlung begangen hat, nicht ausweisen will, soll er sie milde strafen.

[3] Wenn die Frau bleibt, darf sie diesen Vetter [NN] nicht heiraten. Ein mögliches Eheversprechen soll vom Rat für ungültig erklärt werden.

[4] Dann ist die Frau frei und kann einen anderen heiraten.

[5] Wenn sie aber den Vetter heiraten will, soll sie dies anderswo tun, wo es erlaubt ist. Vom göttlichen Recht ist es nicht verboten.

Fundort:
Eigenhändig: Lübeck StA, Akten des Konsistorialgerichts. ‒ MBW.T 25 (erstmals publiziert).
Datierung:
Datum und Adressat aus 7748.2. Laut Auskunft des StA Lübeck vom 29. 7. 1992 erlaubt der Erschließungsstand der Archivalien keine weiteren Hinweise zu diesem Ehegutachten.

Normdaten