M.: Gutachten [für die Geistlichen in Lübeck].
- [Wittenberg, Mitte? März 1556]
[1] Nachfahrentafel mit Beispiel Atreus.
[2] Da nach mosaischem und römischem Recht Ehen zwischen Vettern und Basen erlaubt sind, darf an der Frau [NN] keinesfalls die Todesstrafe vollzogen werden. Wenn der Rat die Frau aus der Stadt, wo sie ihre Verfehlung begangen hat, nicht ausweisen will, soll er sie milde strafen.
[3] Wenn die Frau bleibt, darf sie diesen Vetter [NN] nicht heiraten. Ein mögliches Eheversprechen soll vom Rat für ungültig erklärt werden.
[4] Dann ist die Frau frei und kann einen anderen heiraten.
[5] Wenn sie aber den Vetter heiraten will, soll sie dies anderswo tun, wo es erlaubt ist. Vom göttlichen Recht ist es nicht verboten.
Fundort:
Eigenhändig: Lübeck StA, Akten des Konsistorialgerichts.
‒ MBW.T 25 (erstmals publiziert).
Datierung:
Datum und Adressat aus 7748.2. Laut Auskunft des StA Lübeck vom 29. 7. 1992 erlaubt der Erschließungsstand der Archivalien keine weiteren Hinweise zu diesem Ehegutachten.