M.: Gutachten [für NN]. - [Wittenberg, letztes Viertel] 1551

Über die Verwendung von Einkünften aus Kollegiatstiften als Stipendien. Ein Vater kann Einkünfte aus einer Pfründe für die Ausbildung des Sohnes verwenden, wenn damit keine gottlosen Verpflichtungen wie Messelesen durch einen Vertreter verbunden sind. Bei irdischen Gütern kommt es nur auf den rechten Gebrauch an (Israel in Ägypten; Paulus; David).

Fundort:
CR 7, 882f Nr. 5010. ‒ MBW.T 21.
Datierung:
Datum: Offenbar eine verallgemeinernde Ausarbeitung von 6209.

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