M. an Johannes Mathesius [in Joachimsthal]. - [Wittenberg], 12. Dezember [1547]

[1] M. rügt, daß die weltlichen Obrigkeiten den Eherechtsgutachten nicht zur Durchführung verhelfen.

[2] Er vertritt die Ungültigkeit der heimlichen Verlöbnisse, läßt aber Ausnahmen zu, wo es die Billigkeit verlangt,

[3] wie er vor einem Jahr einen Fall in Friesland gegen den Willen der Eltern entschied.

[4] Doch wenn ein Teil der Verlobten schwankend wird, unterstützt M. den Widerspruch der Eltern, stellt aber das richterliche Urteil aufgrund der jeweiligen Umstände über die allgemeine Regel.

[5] Den Einspruch von Eltern gegen eine Liebesverbindung erwachsener Kinder verurteilt M.; doch ohne die Obrigkeit kann der Pfarrer nicht helfen.

[6] Ungeachtet der Gefahren widerlegt M. in der Vorlesung die Trienter Rechtfertigungslehre.

Fundort:
CR 6, 745f Nr. 4089. ‒ MBW.T 17.
Datierung:
Jahr aus § 6 (⇨ 4987.3 u. ö.).

Normdaten
Personen:

Mathesius, Johannes: http://d-nb.info/gnd/118731696

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485