M. an Johannes Mathesius [in Joachimsthal].
- [Wittenberg], 12. Dezember [1547]
[1] M. rügt, daß die weltlichen Obrigkeiten den Eherechtsgutachten nicht zur Durchführung verhelfen.
[2] Er vertritt die Ungültigkeit der heimlichen Verlöbnisse, läßt aber Ausnahmen zu, wo es die Billigkeit verlangt,
[3] wie er vor einem Jahr einen Fall in Friesland gegen den Willen der Eltern entschied.
[4] Doch wenn ein Teil der Verlobten schwankend wird, unterstützt M. den Widerspruch der Eltern, stellt aber das richterliche Urteil aufgrund der jeweiligen Umstände über die allgemeine Regel.
[5] Den Einspruch von Eltern gegen eine Liebesverbindung erwachsener Kinder verurteilt M.; doch ohne die Obrigkeit kann der Pfarrer nicht helfen.
[6] Ungeachtet der Gefahren widerlegt M. in der Vorlesung die Trienter Rechtfertigungslehre.
Fundort:
CR 6, 745f Nr. 4089.
‒ MBW.T 17.